— 4 —
oder Beihäftigungen gehört, Meafßregeln der Verwaltung oder
die Vollziehung von Gefegen durch ungefeglihe Mittel zu ver-
hindern oder zu entkräften, ift an den Mitgliedern mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und BVorfiehern der Ver:
bindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu
beitrafen.
Gegen Beamte Tann auf Verluft der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren
erfannt werden.
8. 120.
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weife
verfchiedene Rlajfen der Bevölkerung zu Gewaltthätigfeiten gegen
einander öffentlich anreizt, wird mit Geldftrafe bis zu zweihundert
Thalern oder mit Gefängniß bi8 zu zwei Jahren beitraft.
8. 131.
Mer erdichtete oder entjtellte Thatjachen, wilfend, daß fie er-
dichtet oder entjtellt find, öffentlich behauptet oder verbreitet, um
dadurdh Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit ver-
ächtlich Zu machen, wird mit Geldftrafe bis zu zweihundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu zwei Sahren beftraft.
8. 132.
Wer unbefugt fih mit Ausübung eines öffentlichen Amtes
befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur Traft eines öffent-
ihen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre oder mit Gelditrafe bis zu Einhundert Thalern
beitraft.
8. 133.
Der eine Urkunde, ein Regifter, Alten oder einen fonftigen
Gegenftand, melde fih zur amtlichen Aufbewahrung an einem
dazu beftimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder
einem Dritten amtlicd) übergeben worden find, vorfäglich ver-
nichtet, bei Seite fchafft oder befchädigt, wird mit Gefängniß
beitraft.
St die Handlung in gewinnfüchtiger Abficht begangen, fo
tritt Gefängnißitrafe nicht unter drei Monaten ein; aud Tann
auf Berluft der bürgerlichen Chrenrechte erfannt werden.