Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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8. 134. 
Wer öffentlich angefchlagene Befanntmahungen, Verordnungen, 
Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten bösmwillig ab- 
vetßt, befchädigt oder verunftaltet, wird mit Geldftrafe bis zu 
Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu fehs Monaten 
beftraft. 
8. 135. 
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddentfchen 
Bundes oder eines Bundesfürften oder ein Hoheitszeichen eines 
Bundesftaats böswillig wegnimmt, zerftiört oder bejchädigt, wird 
mit Geldftrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängnig 
bi8 zu zwei Sahren beftraft. 
8. 136. 
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Be- 
hörde oder einem Beamten angelegt ift, um Sachen zu verichließen, 
zu bezeichnen oder in Beihlag zu nehmen, vorjäglid; erbricht, 
ablöft oder befchädigt oder den durd ein folches Siegel bewirften 
amtlichen BVBerihluß aufhebt, wird mit Gefängniß bis zu fechs 
Monaten beitraft. 
8. 137. 
Wer Sahen, welche dur die zuftändigen Behörden oder 
Beamten gepfändet oder in Beichlag genommen worden find, 
vorfäglich bei Seite fhafft, zerftört oder in anderer Weife der Ver: 
jtrifung ganz oder theilweife entzieht, wird mit Gefängniß bis 
zu Einem Sahre beftraft. 
8. 138. 
Wer als Zeuge, Gejchworener oder Schöffe berufen, eine 
unmwahre Thatfache ald8 Entihuldigung vorihügt, wird mit Ge- 
fängniß bis zu zwei Monaten beitraft. 
Daffelbe gilt von einem Sachverftändigen, welcher zum Er- 
icheinen gefeglich verpflichtet ift. 
Die auf das Nichterfcheinen gefegten Drdnungsitrafen werden 
durch vorftehende Strafbeftimmung nicht ausgefchloffen. 
8. 139. 
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Yandesverraths, 
Münzverbrechens, Mordes, NRaubes, Menfchenraubes oder eines
	        
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