Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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wendet, wird mit Gefängniß beftraft; auch fan anf Verluft der 
bürgerlihen Chrenrechte erfannt werden. 
Tiefelde Strafvorfhrift findet auf den Xheilnehmer An- 
wendung. 
8. 144. 
Wer e8 fid) zum Gefchäfte macht, Norddentihe unter Vor- 
fpiegelung falfcher Thatfachen oder wifjentlih mit unbegründeten 
Angaben zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß 
von Einem Monat bis zu zwei Jahren bejtraft. 
8. 148. 
Wer die vom Bundespräfidiun zur Verhütung ded Zu- 
Sammenftoßen® der Schiffe auf See erlaffenen Verordnungen über- 
tritt, wird mit Geldftrafe bis zu fünfhundert Thalern beitraft. 
Ahter Abfihnitt. 
Miünzverbredien und Münzvergehen. 
8. 146. 
Wer inländifches oder ausländifches Metaligeld oder Bapiers 
geld nachmacdıt, um das nadgemadhte Geld als echtes zu gebrauchen 
oder fonft in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Abficht 
echtem Gelde durch Veränderung an demfelben den Schein eines 
höheren Werth8 oder verrufenem Gelde dur Beränderung an 
demfelben das Anfehen eines noch geltenden gibt, wird mit Zudht- 
haus nicht unter zwei Jahren beftraft; auch ift Polizei-Auflicht 
zuläffig. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnif- 
jtrafe ein. 
8. 147. 
Diefelben Strafbeflimmungen finden auf denjenigen An- 
wendung, welcher das von ihm aud) ohne die vorbezeichnete Ab- 
ficht nachgemachte oder verfälichte Geld als echtes in Verkehr 
bringt, fowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver- 
färjchtes Geld fi verihafft und folches entweder in Verkehr
	        
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