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pringt oder zum BZmede der Verbreitung aus dem Auslande
einführt.
8. 148.
Wer nachgemachtes oder verfälichtes Geld als echtes empfängt
und nach erfannter Unechtheit al® echtes in Verkehr bringt, wird
mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldftrafe bis zu
Ginhundert Thalern beftraft.
Der Berfuh ift ftrafbar.
8. 149.
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber
(autenden Schuldverfchreibungen, Banknoten, Aftien oder deren
Stelfe vertretende Interimsfcheine oder Quittungen, fowie die zu
diefen Papieren gehörenden Zins-, Gewinnantheildg- oder Er-
neuerungsfcheine, welche von dem Norddentfchen Bunde, einem
Bundesitaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe
folher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gefellichaft
oder Privatperfon ausgeitellt find.
8. 150.
er echte, zum Umlauf beitimmte Metallgeldftüde durd)
Beichneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und ale
volfgültig in Verkehr bringt, oder wer, folche verringerte Münzen
gewohnheitsmäßig oder im Einverftändnijfe mit dem, welcher fie
verringert hat, ald vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Ge:
fängniß beftraft, neben welddem auf Geldftrafe bi8 zu intaufend
Shalern, fowie auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt
werden farnn.
Der Berfuh ift jtrafbar.
&. 151.
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur An-
fertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem Tekteren gleid)
geachteten Papieren dienlihe Formen zum ZImede eines Münz-
verbrechens angejhafft oder angefertigt hat, wird mit Gefängniß
bi8 zu zwei Sahren beftraft.
8. 152.
Auf die Einziehung des nadigemanhten oder verfälichten Geldes,