Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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$. 156. 
Mer vor einer zur Abnahme einer Verfiherung an Eidesftatt 
zuftändigen Behörde eine folche Verficherung wiffentlich falfch ab- 
gibt oder unter Berufung auf eine folche Berficherung wifjentlic) 
falich ausfagt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu 
drei Sahren beftraft. 
8. 157. 
Hat ein Zeuge oder Sacdpverftändiger fich eines Meineides 
(8$. 154. 155.) oder einer falfchen Verfiherung an Cidesftatt 
Ihuldig gemacht, fo ift die an fich verwirfte Strafe auf die Hälfte 
bis ein WViertheil zu ermäfigen, wenn 
1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn felbft eine Berfol- 
gung wegen eined Verbrechens oder Vergehen! nach fidh 
ziehen Fonnte, oder 
2) der Ausjagende die falfche Ausfage zu Gunften einer 
Perfon, rücdfichtlic) welcher er die Ausfage ablehnen 
durfte, erftattet hat, ohne über fein Nedht, die Ausjage 
ablehnen zu dürfen, belehrt worden zu fein. 
Sit Hiernad) Zuchthausftrafe unter Einem Jahre verwirkt, fo 
ift diefelbe nah Maßgabe des S. 21. in Gefängnißftrafe zu 
verwandeln. 
8. 158. 
Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher 
fi) eines Meineidves oder einer falfchen Verfiherung an Eides- 
ftatt fhuldig gemacht Hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt 
oder eine Unterfuhung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Nechtö- 
nachtheil für einen Anderen aus der falichen Ausfage entjtanden 
ift, diefe bei derjenigen Behörde, bei welcher er fie abgegeben hat, 
widerruft. 
$. 159. 
Wer e8 unternimmt, einen Anderen zur Begehung einet 
Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
und wer e3 unternimmt, einen Anderen zur wiffentlihen Abgabe 
einer faljchen Verfiherung an Eidesftatt zu verleiten, mit Ge- 
fängniß bis zu Einem Jahre beftraft.
	        
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