Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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8. 160. 
Wer einen Anderen zur Ableiftung eines faljchen Eides ver- 
feitet, wird mit Gefängnig bi8 zu zwei Sahren bejtraft, neben 
welchem auf den Berluft der bürgerlichen Chrenrechte erkannt 
werben fan, und wer einen Anderen zur Ableiftung einer fal- 
fchen DVerfiherung an Eidesftatt verleitet, wird mit Gefängniß bis 
zu jechs Monaten beitraft. 
Der Berfud) ift ftrafbar. 
8. 161. 
Bei jeder VBernrtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme 
der Fälle in den SS. 157. und 158., tft auf Verluft der bürger- 
lichen Ehrenredhte und außerdem auf die dauernde Unfähigfeit des 
Berurtheilten, al8 Zeuge oder Sachperftändiger eidlich vernommen 
zu werden, zu erkennen. 
Sm den Fällen der 88. 156. bis 159. Tann neben der Ge- 
fängnißitrafe auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
8. 162. 
Wer vorfäglich einer durd) eidliches Angelöbnig vor Gericht 
beftellten Sicherheit oder dem im einem Dffenbarungseide ge- 
gebenen Verfprechen zumiderhandelt, wird mit Gefängnig bis zu 
zwei Sahren beftraft. 
8. 163. 
Wenn eine der in den 88. 153. bis 156. bezeichneten Hand- 
lungen aus Fahrläffigkeit begangen worden ift, jo tritt Gefängniß- 
itrafe bis zu Einem Gahre ein. 
Straflofigfeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige 
gegen ihm erfolgt oder eine Unterfuchung gegen ihn eingeleitet und 
bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falfchen Aus: 
fage entjtanden ift, diefe bei derjenigen Behörde, bei welcher er 
fie abgegeben hat, widerruft.
	        
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