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8. 160.
Wer einen Anderen zur Ableiftung eines faljchen Eides ver-
feitet, wird mit Gefängnig bi8 zu zwei Sahren bejtraft, neben
welchem auf den Berluft der bürgerlichen Chrenrechte erkannt
werben fan, und wer einen Anderen zur Ableiftung einer fal-
fchen DVerfiherung an Eidesftatt verleitet, wird mit Gefängniß bis
zu jechs Monaten beitraft.
Der Berfud) ift ftrafbar.
8. 161.
Bei jeder VBernrtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme
der Fälle in den SS. 157. und 158., tft auf Verluft der bürger-
lichen Ehrenredhte und außerdem auf die dauernde Unfähigfeit des
Berurtheilten, al8 Zeuge oder Sachperftändiger eidlich vernommen
zu werden, zu erkennen.
Sm den Fällen der 88. 156. bis 159. Tann neben der Ge-
fängnißitrafe auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
8. 162.
Wer vorfäglich einer durd) eidliches Angelöbnig vor Gericht
beftellten Sicherheit oder dem im einem Dffenbarungseide ge-
gebenen Verfprechen zumiderhandelt, wird mit Gefängnig bis zu
zwei Sahren beftraft.
8. 163.
Wenn eine der in den 88. 153. bis 156. bezeichneten Hand-
lungen aus Fahrläffigkeit begangen worden ift, jo tritt Gefängniß-
itrafe bis zu Einem Gahre ein.
Straflofigfeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige
gegen ihm erfolgt oder eine Unterfuchung gegen ihn eingeleitet und
bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falfchen Aus:
fage entjtanden ift, diefe bei derjenigen Behörde, bei welcher er
fie abgegeben hat, widerruft.