Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Zehnter Abjchnitt. 
Zalfche Anfdhuldigung. 
8. 164. 
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durcd) welche er 
Semand wider befferes Wiffer der Begehung einer ftrafbaren 
Handlung oder der Verlegung einer Amtspflicht bejchuldigt, wird 
mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beftraft; auch Tann gegen 
denfelben auf Verluft der bürgerlichen Chrenrechte erfannt werden. 
So lange ein in Folge der- gemachten Anzeige eingeleitetes 
Berfahren anhängig ijt, foll mit’ dem Verfahren und mit der 
Entfheidung über die falfche Anfchuldigung inne gehalten werden. 
8. 165. 
Wird wegen falfcher Anfchuldigung auf Strafe erkannt, fo 
ift zugleih dem Verlegten die Befugniß zuzufprecdhen, die DBer- 
urtheilung auf Koften des Schuldigen öffentlich bekannt zu 
machen. -Die Art der Belanntmahung, fowie die Frift zu der- 
felben, ift in dem Urtheile zu beftimmen. 
Dem Verletten ift auf Koften des Schuldigen eine Aus- 
fertigung des Urtheils zu ertheilen. 
Eliter Abinitt. 
Bergehen, melde fi} auf die Religion beziehen. 
8. 166. 
Wer dadurch, dag er Öffentlich in befchimpfenden Aeußerungen 
Gott Yäftert, ein Xergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der 
Hriftlichen Kirchen oder eine andere mit Rorporationsrechten inner- 
halb des Bundesgebietes beftehende Neligionsgefellfhaft oder ihre 
Einrichtungen oder Gebräuche beihimpft, ingleihen wer in einer 
Kirche oder in einem anderen zu religiöfen Verfammlungen be- 
ffimmten Orte befchimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß 
bi8 zu drei Jahren beftraft. 
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