I.
Einführungs-Gesetz
vom 31. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 2c.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu=
stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund tritt im
ganzen Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 1871
in Kraft.
§. 2.
Mit diesem Tage tritt das Bundes= und Landesstrafrecht,
insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Straf=
gesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, außer Kraft.
In Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes=
und Landesstrafrechts, namentlich über strafbare Verletzungen der
Preßpolizei=, Post=, Steuer=, Zoll=, Fischerei=, Jagd=, Forst= und
Feldpolizei = Gesetze, über Mißbrauch des Vereins= und Versamm=
lungsrechts und über den Holz= (Forst=) Diebstahl.
Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über den Konkurs
bleiben ferner diejenigen Strafvorschriften in Kraft, welche rück=
sichtlich des Konkurses in Landesgesetzen enthalten sind, insoweit
dieselben sich auf Handlungen beziehen, über welche das Straf=
gesetzbuch für den Norddeutschen Bund nichts bestimmt.
§. 3.
Wenn in Landesgesetzen auf strafrechtliche Vorschriften, welche
durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund außer
Kraft gesetzt sind, verwiesen wird, so treten die entsprechenden
Vorschriften des Ietzteren an die Stelle der ersteren.
§. 4.
Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61. und 68. der Ver=
fassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze