Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

—- HH — 
8. 167. 
Wer durch eine Thätlichfeit oder Drohung Yemand hindert, 
den Gottesdienft einer im Staate beftehenden Religionsgefellichaft 
auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen 
zu religiöfen Berfammlungen bejtimmten Orte dur Erregung 
von Lärm oder Unordnung den Gottesdienft oder einzelne gottes- 
dienftliche Verrichtungen einer im Stante beftehenden Neligions- 
gefeltfchaft vorfäglich verhindert oder ftört, wird mit Gefängniß 
bi8 zu drei Sahren beitraft. 
8.168. 
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gemwahrfam der dazu 
berechtigten Perjon wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab 
zerftört oder befchädigt, oder wer an einem Grabe befchimpfenden 
Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beftraft; 
auch Tann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt werden. 
Zwölfter Mbihnitt. 
Herbredzen und Bergehen in Beziehung auf den 
Perfonenftand. 
8. 169. 
Wer ein Kind unterfchiebt oder vorfätlich vermwechfelt, oder 
wer auf andere Weile den Perfonenftand eines Anderen vorfätlic 
verändert oder unterdrücdt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
und, wenn die Handlung in gemwinnfüchtiger Abficht begangen 
wurde, mit Zuchthaus bi8 zu zehn Sahren beftraft. 
Der Berfud) ift ftrafbar. 
8.170. 
Mer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gefeb- 
liches Chehinderniß argliftig verfchweigt, oder wer den anderen 
Theil zur Chefchließung argliftig mittels einer folhen Täufchung 
verleitet, welche den Getänfchten berechtigt, die Gültigfeit der Che 
anzufechten, - wird, wenn aus einem diefer Gründe die Ehe auf-
	        
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