—- HH —
8. 167.
Wer durch eine Thätlichfeit oder Drohung Yemand hindert,
den Gottesdienft einer im Staate beftehenden Religionsgefellichaft
auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen
zu religiöfen Berfammlungen bejtimmten Orte dur Erregung
von Lärm oder Unordnung den Gottesdienft oder einzelne gottes-
dienftliche Verrichtungen einer im Stante beftehenden Neligions-
gefeltfchaft vorfäglich verhindert oder ftört, wird mit Gefängniß
bi8 zu drei Sahren beitraft.
8.168.
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gemwahrfam der dazu
berechtigten Perjon wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab
zerftört oder befchädigt, oder wer an einem Grabe befchimpfenden
Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beftraft;
auch Tann auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt werden.
Zwölfter Mbihnitt.
Herbredzen und Bergehen in Beziehung auf den
Perfonenftand.
8. 169.
Wer ein Kind unterfchiebt oder vorfätlich vermwechfelt, oder
wer auf andere Weile den Perfonenftand eines Anderen vorfätlic
verändert oder unterdrücdt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren
und, wenn die Handlung in gemwinnfüchtiger Abficht begangen
wurde, mit Zuchthaus bi8 zu zehn Sahren beftraft.
Der Berfud) ift ftrafbar.
8.170.
Mer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gefeb-
liches Chehinderniß argliftig verfchweigt, oder wer den anderen
Theil zur Chefchließung argliftig mittels einer folhen Täufchung
verleitet, welche den Getänfchten berechtigt, die Gültigfeit der Che
anzufechten, - wird, wenn aus einem diefer Gründe die Ehe auf-