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gelöft worden ift, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten
beitraft.
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag des getäufchten
Theils ein.
Dreizchnter Abjrhnitt.
Berbredien und Bergehen wider die Zittlichkeit.
8. 171.
Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor feine
She aufgelöft, für ungültig oder nichtig erklärt worden ift, in-
gleichen eine unverheirathete Perfon, welche mit einem Chegatten,
mwiffend, daß er verheirathet ift, eine Ehe eingeht, wird mit Zuct-
haus bis zu fünf Jahren beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe
nicht unter jeh8 Monaten ein.
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage,
an melden eine der beiden Ehen anfgelöft, für ungültig oder
nichtig erklärt worden tft.
8. 172.
Der Ehebrud) wird, wenn wegen deffelben die Ehe gefchieden
ift, an dem fehuldigen Ehegatten, fowie deffen Mitfchuldigen mit
Gefängnif 6i8 zu fehs Monaten beftraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8. 173.
Der Beifchlaf zwilhen Verwandten auf- und abfteigender
Linie wird an den erfteren mit Zuchthaus bi& zu fünf Sahren,
an den le&teren mit Gefängniß bi8 zu zwei Jahren beftraft.
Der Beilchlaf zwiichen Verfchwägerten auf- und abfteigender
Linie, fowie zwifchen Gefchwiftern wird mit Gefängniß bis zu
zwei Sahren beftraft.
Neben der Gefängnißftrafe Fann auf Verluft der bürgerlichen
Ehrenrechte erfannt werden.
Verwandte und Berfchmwägerte abfteigender Linie bleiben
ftraflos, wenn fie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
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