Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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8. 174. 
Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden beitraft: 
1) 
2) 
3) 
Bormünder, welche mit ihren Pflegebefohlenen, Adoptiv- 
und Pflegeeltern, [melde mit ihren Kindern, Geiftliche, 
Lehrer und Erzieher, welche mit ihren minderjährigen 
Schülern oder Zöglingen unzüchtige Handlungen vor- 
nehmen; 
Beamte, die mit Berfonen, gegen welche fie eine Unter- 
fuhung zu führen haben oder welche ihrer Obhut an- 
vertraut” find, unzüchtige Handlungen vornehmen; 
Beamte, Aerzte oder andere Medizinalperfonen, welche 
in Gefängniffen oder in öffentlichen, zur Pflege von 
Rranfen, Armen oder anderen Hülflofen beftimmten An- 
ftalten befchäftigt oder angeftellt find, wenn fie mit den 
in das Gefängniß oder in die Anftalt aufgenommenen 
Perfonen unzüchtige Handlungen vornehmen. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß- 
ftrafe nicht unter ich Monaten ein. 
8. 175. 
Die widernatürliche Unzucht, welche zwilchen PBerfonen männ- 
lichen Gejchlehts oder von Denfchen mit Thieren begangen wird, 
ift mit Gefängniß zu beftrafen; aud) fanın auf Berluft der bürger- 
Lihen Chrenrechte erfannt werden. 
S. 176. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beitraft, wer 
1) mit Gewalt unzüdhtige Handlungen an einer Frauene- 
perfon vornimmt oder diejelbe durch) Drohung mit gegen- 
wärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung uns 
züchtiger Handlungen nöthigt, 
2) eine in einem willenlofen oder bewußtlofen Zuftande 
befindliche oder eine geiftesfranfe Frauensperjon zum 
außerehelichen Beifchlafe mißbraudt, oder 
3) mit Perfonen unter vierzehn Jahren unzüchtige Hand- 
lungen vornimmt oder diefelben zur Verübung oder 
Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.
	        
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