Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

55H — 
die Vermögensverhältniffe, den Erwerb oder das Kortlommen des 
Beleidigten mit fi bringt, neben der Strafe auf eine an den 
Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitaufend 
Shalern erfannt werden. 
Eine erfannte Buße fließt die Geltendmachung eines weite- 
ren Entfhädigungsanfpruches aus. 
S. 189. 
Wer dn8 Andenken eines Verftorbenen dadurch befchimpft, 
daß er wider befferes Wiffen eine unmahre Thatfache behauptet 
oder verbreitet, welche bdenfelben bei feinen Lebzeiten verächtlich zur 
machen oder in der öffentlichen Mein!ng herabzumwürdigen geeignet 
gewefen wäre, wird mit Gefängniß bis zu fech8 Monaten beftraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo Fan auf Geldftrafe 
bi8 zu dreihundert Thalern erkannt werden. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Rinder 
oder des Ehegatten des DVerftorbenen ein. 
8. 190. 
Sit die behauptete oder verbreitete Thatfache eine ftrafbare 
Handlung, fo ift der Beweis der Wahrheit als erbracht anzufehen, 
wenn der Beleidigte wegen diefer Handlung rechtskräftig verurtheilt 
worden ift. Der Beweis der Wahrheit ift dagegen ausgefchlofien, 
wern der DBeleidigte wegen diefer Handlung vor der Behauptung 
oder DBerbreitung rechtskräftig freigefprocdhen worden ift. 
$. 191. 
Sit wegen der ftrafbaren Handlung zum Zimwede der Herbei- 
führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht, 
jo ijt Bis zu dem Befchluffe, daß die Eröffnung der Unterfuchung 
nicht ftattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter: 
juhung mit dem Verfahren und der Entfcheidung über die Be- 
leidigung inne zu halten.- 
8. 192. 
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten 
ZThatfache fchliegt die Beftrafung nad) Vorschrift des S. 185. nicht 
aus, wenn das VBorhandenfein einer Beleidigung aus der Form 
der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umftänden, 
unter welchen fie gejchah, hervorgeht.
	        
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