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fihtlih), infonderheit durd) Bezeigung oder Androhung von Ver-
adhtung anreizt, wird, fall der Zweilampf ftattgefunden hat, mit
Gefängnig nicht unter drei Monaten beftraft.
Schözehnter Abjhnitt.
Berbrechen und Bergehen wider das Leben,
8. 211.
Wer vorfäglic einen Menfchen tödtet, wird, wenn er die
Zödtung mit Meberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem
Tode beitraft.
8. 212.
Wer vorfäglih einen Menfchen tödtet, wird, wenn er die
Zödtung nicht mit Veberlegung ausgeführt hat, wegen ZTobdt-
hlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren. beftraft.
8. 213.
War der Zodtichläger ohne eigene Schuld durch eine ihm
der einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder fchwere Be-
leidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hierdurch
auf der Stelle zur That Hingeriffen worden, oder find andere
mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe nicht
unter jeh® Monaten ein.
$. 214.
Wer bei Unternehmung einer ftrafbaren Handlung, um
ein der Ausführung derfelben entgegentretendes Hinderniß zu
befeitigen oder um fid) der Ergreifung auf frifcher That zu ent-
ziehen, vorfägli einen Menfchen tödtet, wird mit Zuchthaus
nit unter zehn Sahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beftraft.
8. 215.
Der Todtfchlag an einem Verwandten aufiteigender Linie
wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebensläng-
lichem Zuchthaus beftraft.
8. 216.
Sit Jemand durch das ausdrüdliche und ernftliche Verlangen