des Getödteten zur Zödtung beftimmt worden, fo ift auf Ge-
füngniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
S. 217.
Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich
nach) der Geburt vorfäglid, tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter
drei Jahren beftuaft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Gefängniß-
ftrafe nicht unter zwei Jahren ein.
S. 218.
Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorfälich abtreibt oder
im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Sahren
beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Gefängnip-
ftrafe nicht unter feh8 Monaten ein.
Diefelben Strafvorfhriften finden auf denjenigen Anwen-
dung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu
der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr bei-
gebracht Hat.
8. 219.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Sahren wird beftraft, wer einer
Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet Hat,
gegen Entgelt die Mittel hierzu verfchafft, bei ihr angewendet
oder ihr beigebracht hat.
8. 220.
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wiffen
oder Willen vorfäglid) abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus
nicht unter zwei Sahren beitraft.
St durch die Handlung der Tod der Schwangeren verurjacht
worden, fo tritt Zuchthausftrafe nicht unter zehn Sahren oder
lebenslänglihe Zuchthausftrafe ein.
8. 221.
Wer eine wegen jugendlihen Alters, Gebredjlichkeit oder
Krankheit Hülflofe Berfon ausfest, oder wer eine folcdhe Perfon,
wenn diejelbe unter feiner Obhut fteht oder wenn er für die
Unterbringung, Fortichaffung oder Aufnahme verfelben zu forgen