Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

des Getödteten zur Zödtung beftimmt worden, fo ift auf Ge- 
füngniß nicht unter drei Jahren zu erkennen. 
S. 217. 
Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich 
nach) der Geburt vorfäglid, tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter 
drei Jahren beftuaft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, fo tritt Gefängniß- 
ftrafe nicht unter zwei Jahren ein. 
S. 218. 
Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorfälich abtreibt oder 
im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Sahren 
beftraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Gefängnip- 
ftrafe nicht unter feh8 Monaten ein. 
Diefelben Strafvorfhriften finden auf denjenigen Anwen- 
dung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu 
der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr bei- 
gebracht Hat. 
8. 219. 
Mit Zuchthaus bis zu zehn Sahren wird beftraft, wer einer 
Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet Hat, 
gegen Entgelt die Mittel hierzu verfchafft, bei ihr angewendet 
oder ihr beigebracht hat. 
8. 220. 
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wiffen 
oder Willen vorfäglid) abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus 
nicht unter zwei Sahren beitraft. 
St durch die Handlung der Tod der Schwangeren verurjacht 
worden, fo tritt Zuchthausftrafe nicht unter zehn Sahren oder 
lebenslänglihe Zuchthausftrafe ein. 
8. 221. 
Wer eine wegen jugendlihen Alters, Gebredjlichkeit oder 
Krankheit Hülflofe Berfon ausfest, oder wer eine folcdhe Perfon, 
wenn diejelbe unter feiner Obhut fteht oder wenn er für die 
Unterbringung, Fortichaffung oder Aufnahme verfelben zu forgen
	        
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