Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

9 — 
bat, in hülflofer Lage vorfäglich verläßt, wird mit Gefängniß 
nicht unter drei Monaten beitraft. 
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind 
begangen, jo tritt Gefängnißftrafe nicht unter feh8 Monaten ein. 
Sit durch die Handlung eine jchwere Körperverlekung der 
ausgefegten oder verlaffenen Perfon verurfacht worden, fo tritt 
Zuchthausitrafe bis zu zehn Sahren und, wenn durd) die Hand, 
lung der Tod verurfaht worden ift, Zuchthansftrafe nicht unter 
drei Jahren ein. 
8. 222. 
Wer dur Fahrläffigkeit den Tod eines Menfchen verurfacht, 
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren: beftraft. 
Wenn der Thäter zu der Aufmerkfamfeit, welche er aus den 
Augen feßte, vermöge feines Amtes, Berufes oder Gewerbes be- 
fonders8 verpflichtet war, fo Ffann die Strafe bis auf fünf Sabre 
Gefängniß erhöht werben. 
Siebenzehnter Abjhnitt. 
Körperverlekung. 
8. 223. 
Wer vorfäglid einen Anderen förperlic mißhandelt oder an 
der Gefundheit befchädigt, wird wegen Körperverlegung mit‘ Ge- 
fängniß bis zudrei Jahren oder mit Geldftrafe biß zu dreihundert 
Thalern beitraft. 
Sft die Handlung gegen Verwandte auffteigender Xinte be- 
gangen, fo ift auf Gefängnig niht unter Einem Monat zu er- 
Ifennen. 
S. 224. 
Hat die Körperverleßung zur Folge, daß der PVerlekte ein 
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder 
beiden Augen, da8 Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigfeit 
verliert oder in erheblicher Weife dauernd entftellt wird, oder in 
Siehthum, Lähmung oder Geiftesfranfheit verfällt, fo ift auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.