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bat, in hülflofer Lage vorfäglich verläßt, wird mit Gefängniß
nicht unter drei Monaten beitraft.
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind
begangen, jo tritt Gefängnißftrafe nicht unter feh8 Monaten ein.
Sit durch die Handlung eine jchwere Körperverlekung der
ausgefegten oder verlaffenen Perfon verurfacht worden, fo tritt
Zuchthausitrafe bis zu zehn Sahren und, wenn durd) die Hand,
lung der Tod verurfaht worden ift, Zuchthansftrafe nicht unter
drei Jahren ein.
8. 222.
Wer dur Fahrläffigkeit den Tod eines Menfchen verurfacht,
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren: beftraft.
Wenn der Thäter zu der Aufmerkfamfeit, welche er aus den
Augen feßte, vermöge feines Amtes, Berufes oder Gewerbes be-
fonders8 verpflichtet war, fo Ffann die Strafe bis auf fünf Sabre
Gefängniß erhöht werben.
Siebenzehnter Abjhnitt.
Körperverlekung.
8. 223.
Wer vorfäglid einen Anderen förperlic mißhandelt oder an
der Gefundheit befchädigt, wird wegen Körperverlegung mit‘ Ge-
fängniß bis zudrei Jahren oder mit Geldftrafe biß zu dreihundert
Thalern beitraft.
Sft die Handlung gegen Verwandte auffteigender Xinte be-
gangen, fo ift auf Gefängnig niht unter Einem Monat zu er-
Ifennen.
S. 224.
Hat die Körperverleßung zur Folge, daß der PVerlekte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder
beiden Augen, da8 Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigfeit
verliert oder in erheblicher Weife dauernd entftellt wird, oder in
Siehthum, Lähmung oder Geiftesfranfheit verfällt, fo ift auf