Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter-Cinem 
Sahre zu erfennen. 
8. 225. 
War eine der vorbezeichneten olgen beabfichtigt und ein- 
getreten, fo ijt auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu 
erkennen. 
8. 226. 
Sft duch die Körperverlegung der Tod des Verlekten verur- 
facht worden, fo tft auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder 
Gefängnig nicht unter drei Sahren zu erfennen. 
8. 227. 
St durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren 
gemachten "Angriff der Tod eines Meenfchen oder eine fchmwere 
Körperverlegung ($. 224.) verurfacht worden, jo ift jeder, welcher 
fih an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt hat, fchon 
wegen diefer Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei Jahren zu 
beftrafen, fall8 er nicht ohme fein Verfehulden hineingezogen wor- 
den ift. 
Sft eine der vorbezeichneten Folgen mehreren VBerlegungen 
zuzufchreiben, welche diefelbe nicht einzeln, jondern nur durd ihr 
Zufammentreffen verurfacht haben, jo ift jeder, welchem eine diefer 
Verlegungen zur Laft fällt, mit Zuchthaus bi8 zu fünf Sahren 
zu beitrafen. 
8. 228. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo ift in den Fällen 
der 8$. 224. und 227. Abfat 2. auf Gefängniß nicht unter 
Einem Monat, und im Falle des $. 226 auf Gefängnig nicht 
unter drei Monaten zu erfennen. 
Diefe Ermäßigung der Strafe bleibt ausgejichloffen, wenn 
die Handlung gegen Berwandte aufjteigender Linie begangen ift. 
8. 229. 
Wer vorfäglid einem Anderen, um deflen Gefundheit zu 
beihädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gefund- 
heit zu zerftüren geeignet find, wird mit Zuchthaus bis zu zehn 
Jahren beftraft. 
ft durch die Handlung eine fchwere Körperverlegung ver-
	        
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