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Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter-Cinem
Sahre zu erfennen.
8. 225.
War eine der vorbezeichneten olgen beabfichtigt und ein-
getreten, fo ijt auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
8. 226.
Sft duch die Körperverlegung der Tod des Verlekten verur-
facht worden, fo tft auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder
Gefängnig nicht unter drei Sahren zu erfennen.
8. 227.
St durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren
gemachten "Angriff der Tod eines Meenfchen oder eine fchmwere
Körperverlegung ($. 224.) verurfacht worden, jo ift jeder, welcher
fih an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt hat, fchon
wegen diefer Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei Jahren zu
beftrafen, fall8 er nicht ohme fein Verfehulden hineingezogen wor-
den ift.
Sft eine der vorbezeichneten Folgen mehreren VBerlegungen
zuzufchreiben, welche diefelbe nicht einzeln, jondern nur durd ihr
Zufammentreffen verurfacht haben, jo ift jeder, welchem eine diefer
Verlegungen zur Laft fällt, mit Zuchthaus bi8 zu fünf Sahren
zu beitrafen.
8. 228.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo ift in den Fällen
der 8$. 224. und 227. Abfat 2. auf Gefängniß nicht unter
Einem Monat, und im Falle des $. 226 auf Gefängnig nicht
unter drei Monaten zu erfennen.
Diefe Ermäßigung der Strafe bleibt ausgejichloffen, wenn
die Handlung gegen Berwandte aufjteigender Linie begangen ift.
8. 229.
Wer vorfäglid einem Anderen, um deflen Gefundheit zu
beihädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gefund-
heit zu zerftüren geeignet find, wird mit Zuchthaus bis zu zehn
Jahren beftraft.
ft durch die Handlung eine fchwere Körperverlegung ver-