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Adtzehnter Abfchnitt.
Yerbrechen und Bergehen wider die perfönliche Freiheit,
S. 234.
Wer fi eines Menfchen dur, Kift, Drohung oder Gewalt
bemächtigt, um ihn in hülflofer Lage auszufegen oder in Sklaverei,
Reibeigenfchaft oder in auswärtige Kriegs- oder Schiffsdienfte zu
pringen, wird wegen Menfchenraubes mit Zuchthaus beitraft.
S. 235.
Wer eine minderjährige Perfon dur Lift, Drohung oder
Gewalt ihren Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit
Gefängniß und, wenn die Handlung in der Abficht gefchieht, die
Berfon zum Betteln oder zu gemwinnfüchtigen oder unfittlichen
Aweden oder Beihäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis
zu zehn Sahren beftraft.
8. 236.
Wer eine Frauensperfon wider ihren Willen durch *ift,
Drohung oder Gewalt entführt, um fie zur Unzucht zu bringen,
wird mit Zuchthaus 68 zu zehn Sahren und, wenn die Ent-
führung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen,
mit Gefängniß beftraft.
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8. 237.
Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperjon mit
ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres
Bormundes, entführt, um fie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen,
wird niit Gefängniß beitraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8. 238.
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, fo findet die
Derfolgung nur ftatt, nachdem die Ehe für ungültig erflärt
worden ift.
8. 239.
Wer vorfäßlich und widerrechtlih einen Menfchen einfperrt
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