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8. 243,
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren tft zu erkennen, ‚wenn
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aus einem zum Gottesdienfte beftimmten Gebäude Gegen-
ftände geftohlen werden, welche dem Gottesdienite ge-
widmet find;
aus einem Gebäude oder umfchloffenen Raume mittels
Einbruch, Einfteigens oder Erbrechens von Behältnifien
gejtohlen wird;
der Diebjtahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung
eines Gebäudes oder der Zugänge eines umjchloffenen
Raumes, oder zur Eröffnung der im Inneren befindlichen
Thüren oder Behältniffe falfche Schlüffel oder andere zur
ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bejtimmte Werkzeuge
angewendet werden;
auf einem Öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffent-
lichen Plage, einer Wafferftraße oder einer Eifenbahn,
Oder ‚in einem Poftgebände oder dem dazu gehörigen
Hofranme, oder anf einem Eifenbahnhofe eine zum Keife-
gepäcd oder zu anderen Gegenftänden der Beförderung
gehörende Sache mittels Abfchneidens oder Ablöfens der
Befeftigungs- oder VBerwahrungsmittel, oder durch Ans
wendung faliher Schlüffel oder anderer zur ordnungs-
mäßigenEröffnung nicht beftimmter Werkzeuge geftohlen wird ;
der Dieb oder einer der Theilnehmer am Diebftahle bei
Begehung der That Waffen bei fich führt;
zu dem Diebjtahle Miehrere mitwirken, welche fi) zur
fortgefegten Begehung von Raub oder Diebitahl ver-
bunden haben, oder
der Diebftahl zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude,
in welches fich der Tchäter in diebifcher Abficht einge-
ihlichen, oder in welchem er fich in gleicher Abficht ver-
borgen hatte, begangen wird, auch wenn zur Zeit des
Diebftahle Bewohner in dem Gebäude nicht anmefend
find. Einem bewohnten Gebäude werden der zu einem
bewohnten Gebäude gehörige umfchloffene Raum und
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