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oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden tt,
bleibt ftraflo8.
Diefe Beftimmungen finden auf Theilnehmer oder Begünftiger,
welche nicht im einem der vorbezeichneten perfönlichen Verhältnifie
ftehen, feine Anwendung.
8. 248.
Neben der wegen Diebitahls oder Unterfchlagung erfannten
Sefängnißftrafe Tann auf Berluft der bürgerlichen Chrenredhte,
und neben der wegen Diebftahls erkannten. Zudthausftrafe auf
Zuläffigkett von Polizei-Aufficht erfannt werden.
Swanzigfter Abjhnitt.
Baub und Erpreffung.
8. 249.
Wer mit Gewalt gegen eine Berfon oder unter Anwendung
von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Abficht weg-
nimmt, fich diejelbe rechtöwidrig zuzueignen, wird wegen NRaubes
mit Zuchthaus beitraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß-
ftrafe nicht unter fechs Dionaten ein.
3. 250.
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ijt zu erkennen, wenn
1) der Näuber oder einer der Theilnehmer am Naube bei
Begehung der That Waffen bei fich führt;
2) zu dem Raube Mehrere mitwirken, welche fi) zur fort-
gefeßten Begehung von Raub oder Diebftahl verbunden
haben;
3) der Raub auf einem öffentlihen Wege, einer Straße,
einer Eifenbahn, einem öffentlichen Plage, auf offener
See oder einer Wafferftraße begangen wird;
4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude
(8. 243. Nr. 7.) begangen wird, in welches fich der
Zhäter zur Begehung eines Raubes oder Diebftahls ein-