Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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geichlihen oder fi gewaltfam Eingang verfähafft oder 
in welchem er fi in gleicher Abficht verborgen Hatte, 
oder 
5) der Räuber bereits einmal ald Räuber oder gleich einem 
Räuber im Snlande beftraft worden ijt. Die im $. 245, 
enthaltenen Vorfhriften finden aud) hier Anwendung. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe 
nicht unter Einem Jahre ein. 
$. 251. 
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit Lebens: 
länglihem Zuchthaus wird der Näuber beftraft, wenn bei dem 
Raube ein Menfch gemartert oder durch die gegen ihn verübte 
Gewalt eine fehwere Körperverlegung oder der Tod deffelben ver- 
nrfaht worden ift. 
$. 252. 
Wer, bei einem Diebftahle auf frifcher That betroffen, gegen 
eine Perfon Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenmwärtiger 
Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um fi) im DBefike des 
geftohlenen Gutes zu erhalten, ift gleich einem Näuber zu beftrafen.- 
8. 253. 
Wer, um fi) oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver- 
mögensvortheil zu verfchaffen, einen Anderen durch Gewalt oder 
Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaffung nöthigt, 
ift wegen Erpreffung mit Gefängniß nicht unter Einem Monat 
zu beftrafen. 
Der Berfud ift ftrafbar. 
8. 254. 
Mird die Erpreffung durch) Bedrohung mit Mord, mit Brand- 
ftiftung oder mit Verurfachung einer Ueberfhwenmung begangen, 
to ift auf Zuchthaus bis zu fünf Sahren zu erkennen. 
8. 255. 
Wird die Erprefiung dur) Gewalt gegen eine Perfon oder 
unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für 
Leib oder Leben begangen, fo ift der Tchäter gleich einem Räuber 
zu beftrafen.
	        
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