Zweinndzwanzigfter Abichnitt.
Belrug. und Untreue.
8. 263.
Wer in der Abficht, fi) oder einem Dritten einen vecht®-
widrigen Vermögensportheil zu verjchaffen, das Vermögen eines
Anderen dadurch bejchädigt, daß er durd, Vorfpiegelung faljcher
oder durch Entftellung oder Unterdrüfung wahrer Thatfachen einen
Serthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Ge-
fängniß beitraft, neben weldjem auf Geldftrafe bi8 zu Eintaufend
Thalern, fowie auf Berluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt
werden Tann.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo kann ausfchlieplich
auf die Gelditrafe erfannt werden.
Der DBerfud ift ftrafbar.
Wer einen Betrug gegen Angehörige, VBormünder, Erzieher
oder gegen folche Perfonen, in deren Lohn oder Koft er fich be-
findet, begeht, ift nur auf Antrag zu verfolgen.
8. 264.
Wer im Snlande wegen Betruges einmal und wegen darauf
begangenen Betruge8 zum zweiten Male beftraft worden ift,
wird wegen abermald begangenen Betruges mit Zuchthaus bis zu
zehn Sahren und zugleich mit Geldftrafe von funfzig bis zu zwei-
taujend Thalern beftraft.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß-
jtrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf
Geldjtrafe bis zu Eintaufend Thalern erkannt werden Fanı.
Die im $. 245. enthaltenen Borfriften finden aud bier
UÄnwendung.
8. 265.
Wer in betrügerifcher Abficht eine gegen Feuersgefahr ver-
ficherte Sache in Brand fett, oder ein Schiff, welches als folches
oder im feiner Ladung oder in feinem Frachtlohn verfichert ift,