Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

— Ad — 
finfen oder ftranden madht, wird mit Juchthaus bis zu zehn 
Sahren und zugleih mit Geldftrafe von funfzig bis zu zwei- 
taufend Thalern beitraft. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnifftrafe 
nicht unter fehs Monaten ein, neben welder auf Geldftrafe bis 
zu Eintaufend Thalern erfannt werden Tann. 
8. 266. 
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben weldhem auf 
Berluft der bürgerlichen Chrenrechte erfannt werden Tann, be- 
ftraft: 
1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequefter, Mafjen- 
verwalter, Vollftredfer legtwilliger Verfügungen und Ber- 
walter von Stiftungen, wenn fie abfichtli zum Nad- 
theile der ihrer Auffiht amvertrauten Werfonen oder 
Saden handeln; 
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere 
Bermögensftüce des Auftraggebers abfichtlih zum Nad)- 
theile deifelben verfügen; 
3) Feldmeffer, BVerfteigerer, Mäkler, Güterbeftätiger, Schaff- 
ner, Wäger, Meffer, Brader, Schauer, Stauer und 
andere zur DBetreibung ihres Gewerbes von der Obrig- 
feit verpflichtete Perfonen, wenn fte bei.den ihnen über- 
tragenen Gefchäften abfichtlich diejenigen benachtheiligen, 
deren Gefchäfte fie beforgen. 
Wird die Untreue begangen, um fih oder einem Anderen 
einen DVermögensvortheil zu verfchaffen, fo fann neben der Ge- 
fängnißftrafe auf Geldftrafe bis zu Eintaufend Thalern erfannt 
werden. 
Dreinndzwanzigfter Abihnitt. 
Arkundenfälfcung. 
S. 267. 
Wer in rechtswidriger Abficht eine inländische oder auslän- 
difche öffentliche Urkunde oder eine foldhe Privaturfunde, melde
	        
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