Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

—_ 17 — 
von falihen oder gefälichten Stempelmarfen, Stempel- 
blantetten, Stempelabdrüden, Poft- oder Xelegraphen- 
Freimarken oder gejtempelten Briefcouverts Gebrauch mad, 
2) unechtes8 Stempelpapier, unechte Stempelmarfen, Stem- 
pelblanfette oder Stempelabdrüde für Spielfarten, Ka 
lender, Päfje, Zeitungen oder fonftige Drudfachen oder 
Schriftftüde, ingleihen wer unedhte Poft- oder Tele- 
graphen-Freimarken oder geftempelte Briefcouverts in der 
Abficht anfertigt, fie als echt zu verwenden, oder 
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarfen, Stempel: 
blanfette, Stempelabdrüde, Poft- oder Telegraphen-Frei- 
marfen oder geftempelte Briefcouverts in der Abficht 
verfälicht, fie zu einem höheren Werthe zu verwenden. 
8. 276. 
Wer wifjentlih fchon einmal zu ftempelpflichtigen Urkunden, 
Schriftftüden oder Formularen verwendete® Stempelpapier oder 
hon einmal verwendete Stempelmarfen oder Stempelblanfette, 
ingleihen Stempelabdrüde, welche zum Zeichen ftattgehabter Ber- 
ftenerung gedient haben, zu ftempelpflichtigen Schriftftüden ver- 
wendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der 
Stempelftener begründet ift, mit Geldftrafe bi8 zu zweihundert 
Thalern beftraft. 
8. 277. 
Wer unter der ihm nicht zuftehenden Beeihnung als Arzt 
oder ald eine andere approbirte Medizinalperfon oder ımberechtigt 
unter dem Namen folcher Perfonen ein Zeugniß über feinen oder 
eined Anderen Gefundheitszuftand ausftellt oder ein derartigss 
echtes Zeugniß verfälfcht, und davon zur Täufhung von Behörden 
oder DVerficherungsgefelfchaften Gebrauch madt, wird mit Ge- 
füngnig bis zu Einem Jahre beitraft. 
8. 278. 
Aerzte und andere approbirte Medizinalperfonen, weldhe ein 
unrichtiges Zeugnig über den Gefundheitszuftand eines Menfhen 
zum Gebrauche bei einer Behörde oder DVerfiherungsgefellichaft 
wider befieres Wiffen ausitellen, werden mit Gefängniß von Einem 
Monat bis zu zwei Jahren beftraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.