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von falihen oder gefälichten Stempelmarfen, Stempel-
blantetten, Stempelabdrüden, Poft- oder Xelegraphen-
Freimarken oder gejtempelten Briefcouverts Gebrauch mad,
2) unechtes8 Stempelpapier, unechte Stempelmarfen, Stem-
pelblanfette oder Stempelabdrüde für Spielfarten, Ka
lender, Päfje, Zeitungen oder fonftige Drudfachen oder
Schriftftüde, ingleihen wer unedhte Poft- oder Tele-
graphen-Freimarken oder geftempelte Briefcouverts in der
Abficht anfertigt, fie als echt zu verwenden, oder
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarfen, Stempel:
blanfette, Stempelabdrüde, Poft- oder Telegraphen-Frei-
marfen oder geftempelte Briefcouverts in der Abficht
verfälicht, fie zu einem höheren Werthe zu verwenden.
8. 276.
Wer wifjentlih fchon einmal zu ftempelpflichtigen Urkunden,
Schriftftüden oder Formularen verwendete® Stempelpapier oder
hon einmal verwendete Stempelmarfen oder Stempelblanfette,
ingleihen Stempelabdrüde, welche zum Zeichen ftattgehabter Ber-
ftenerung gedient haben, zu ftempelpflichtigen Schriftftüden ver-
wendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der
Stempelftener begründet ift, mit Geldftrafe bi8 zu zweihundert
Thalern beftraft.
8. 277.
Wer unter der ihm nicht zuftehenden Beeihnung als Arzt
oder ald eine andere approbirte Medizinalperfon oder ımberechtigt
unter dem Namen folcher Perfonen ein Zeugniß über feinen oder
eined Anderen Gefundheitszuftand ausftellt oder ein derartigss
echtes Zeugniß verfälfcht, und davon zur Täufhung von Behörden
oder DVerficherungsgefelfchaften Gebrauch madt, wird mit Ge-
füngnig bis zu Einem Jahre beitraft.
8. 278.
Aerzte und andere approbirte Medizinalperfonen, weldhe ein
unrichtiges Zeugnig über den Gefundheitszuftand eines Menfhen
zum Gebrauche bei einer Behörde oder DVerfiherungsgefellichaft
wider befieres Wiffen ausitellen, werden mit Gefängniß von Einem
Monat bis zu zwei Jahren beftraft.