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8. 279.
Wer, um eine Behörde oder eine Verficherungsgefellichaft
über feinen oder eines Anderen Gejundheitszuftend zu täuschen,
bon einem ZYeugniffe der in den 88. 277. und 278. bezeichneten
Art Gebrauh maht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Zahre
beftraft.
8. 280.
Neben einer nad Borfchrift der SS. 267. 274. 275.
277. bis 279. erfannten Gefängnißftrafe Tann auf Verluft der
bürgerlichen Chrenrechte erfannt werden.
Vierumdswanzigfter Abjchnitt.
Bankerult.
8. 281.
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingeftellt haben, werben
wegen betrüglihen Bankerutts mit Zuchthaus beftraft, wenn fie,
in der Abficht ihre Gläubiger zu benachtheiligen,
1) Bermögensftüde verheimlicht oder bei Seite gefchafft
haben,
2) Schulden oder Rechtsgefchäfte anerkannt oder aufgeftelit
haben, welche ganz oder theilweife erdichtet find,
3) Handelsbücher zu führen unterlaffen haben, deren Füh-
rung ihnen gejetlich oblag, oder
4) ihre Handelsbücher vernichtet oder verheimlicht oder fo
geführt oder verändert haben, daß diefelben Feine Leber-
» fiht des Vermögenszuftandes gewähren.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängniß-
ftrafe nicht unter drei Monaten ein.
8. 282.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beftraft, wer
1) im Imtereffe eines Kaufmanns, welder feine Zahlungen
eingeitellt hat, VBermögensftüce deffelben verheimlicht oder
bei Seite gefchafft hat, oder
2) im Spntereffe eines Kaufmanns, welcher feine Zahlungen