Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

S. 295. 
Neben der durd) da8 Jagdvergehen verwirkten Strafe ift auf 
Einziehung des Gewehre, des Yagdgeräth® und der Hunde, welche 
der Thäter bei dem unberechtigten Sagen bei fich geführt hat, 
ingleihen der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen 
zu erkennen, ohne Unterfchied, ob fie dem Verurtheilten gehören 
oder nicht. 
8. 296. 
Wer zur Nachtzeit, bei Fadelliht oder unter Anwendung 
Ihädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fifcht oder Frebit, 
wird mit Geldftrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge- 
Tängniß bis zu fehs Monaten beitraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8. 297. 
Ein Reifender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwiffen 
des Schifferd, ingleihen ein Schiffer, welcher ohne VBorwilfen des 
Nheders Gegenitände an Bord nimmt, welde da8 Schiff oder 
die Ladung gefährden, indem fie die Beichlagnahme oder Ein- 
ziehung des Schiffes oder der Yadung veranlaffen künnen, wird 
mit Gelditrafe bi8 zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß 
bi® zu zwei Sahren beitraft. 
8. 298. 
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder fich 
verborgen hält, um fi) dem übernommenen Dienjte zu entziehen, 
wird, ohne Unterfchied, ob das Vergehen im Snlande oder im 
Auslande begangen worden ift, mit Gefängniß bis zu Einem 
Sahre beftraft. 
8. 299, 
Wer einen verichloffenen Yrief oder eine andere verfchloffene 
Urkunde, die nicht zu feiner Kenntnignahme beftimmt ift, vor- 
fäglih und unbefugter Weife eröffnet, wird mit Geldftrafe bis zu 
Einhundert Thalern oder mit Gefängnig bis zu drei Monaten 
beitraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
	        
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