— 82 — §. 295.
Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe ist auf
Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche
der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat,
ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen
zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören
oder nicht.
§. 296.
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung
schädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst,
wird mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge=
fängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 297.
Ein Reisender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwissen
des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des
Rheders Gegenstände an Bord nimmt, welche das Schiff oder
die Ladung gefährden, indem sie die Beschlagnahme oder Ein=
ziehung des Schiffes oder der Ladung veranlassen können, wird
mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß
bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 298.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich
verborgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen,
wird, ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im
Auslande begangen worden ist, mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre bestraft.
§. 299.
Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene
Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vor=
sätzlich und unbefugter Weise eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu
Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.