Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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dem Brandftifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Beichaffenheit 
und Lage nad) geeignet find, das Feuer einer der im $. 306, 
Kr. 1. 618 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vor- 
ftehend bezeichneten fremden Oegenftände mitzutheilen. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe 
nicht unter fehs Monaten ein. 
8. 309. 
Wer durch Fahrläffigkeit einen Brand der in den 88. 306. 
und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem $ahre oder mit Geldftrafe bi8 zu dreihundert Thalern und, 
wenn durch den Brand der Tod eines Menfchen verurfacht worden 
ift, mit Gefängnig von Einem Monat bis zu drei Jahren beftraft. 
S. 310. 
Hat der Thäter den Brand, bevor derfelbe entdedt ımd ein 
weiterer al8 der durch die bloße Subrandfegung bewirkte Schaden 
entitanden war, wieder gelöfcht, jo tritt Straflofigfeit ein. 
Ss. 311. 
Die gängliche oder theilmeife Zerjtörung einer Sache durch 
Gebrand) von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ift der 
Snbrandfegung der Sache gleich zu achten. 
8. 312. 
Wer mit gemeiner Gefahr für Menfchenleben vorfätlid) eine 
Veberfhwenmung Herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter 
drei Jahren und, wenn durch die VUeberfhwenmung der Tod eines 
Menfchen verurfacht worden ift, mit Zuchthaus nicht unter zehn 
Sahren oder mit lebenslänglihem Zuchthaus bejtraft. 
8. 313. 
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorfätlich 
eine Ueberfchwernmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus beitraft. 
ft jedoch die Abficht des Thäters nur auf Schuß feines 
Eigentums gerichtet gewejen, fo ift auf Gefängniß nicht unter 
Einem Yahre zu erkennen.
	        
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