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dem Brandftifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Beichaffenheit
und Lage nad) geeignet find, das Feuer einer der im $. 306,
Kr. 1. 618 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vor-
ftehend bezeichneten fremden Oegenftände mitzutheilen.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnißftrafe
nicht unter fehs Monaten ein.
8. 309.
Wer durch Fahrläffigkeit einen Brand der in den 88. 306.
und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu
Einem $ahre oder mit Geldftrafe bi8 zu dreihundert Thalern und,
wenn durch den Brand der Tod eines Menfchen verurfacht worden
ift, mit Gefängnig von Einem Monat bis zu drei Jahren beftraft.
S. 310.
Hat der Thäter den Brand, bevor derfelbe entdedt ımd ein
weiterer al8 der durch die bloße Subrandfegung bewirkte Schaden
entitanden war, wieder gelöfcht, jo tritt Straflofigfeit ein.
Ss. 311.
Die gängliche oder theilmeife Zerjtörung einer Sache durch
Gebrand) von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ift der
Snbrandfegung der Sache gleich zu achten.
8. 312.
Wer mit gemeiner Gefahr für Menfchenleben vorfätlid) eine
Veberfhwenmung Herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter
drei Jahren und, wenn durch die VUeberfhwenmung der Tod eines
Menfchen verurfacht worden ift, mit Zuchthaus nicht unter zehn
Sahren oder mit lebenslänglihem Zuchthaus bejtraft.
8. 313.
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorfätlich
eine Ueberfchwernmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus beitraft.
ft jedoch die Abficht des Thäters nur auf Schuß feines
Eigentums gerichtet gewejen, fo ift auf Gefängniß nicht unter
Einem Yahre zu erkennen.