Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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dem Brandstifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Beschaffenheit 
und Lage nach geeignet sind, das Feuer einer der im §. 306. 
Nr. 1. bis 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vor= 
stehend bezeichneten fremden Gegenstände mitzutheilen. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe 
nicht unter sechs Monaten ein. 
§. 309. 
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den §§. 306. 
und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu 
Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern und, 
wenn durch den Brand der Tod eines Menschen verursacht worden 
ist, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
§. 310. 
Hat der Thäter den Brand, bevor derselbe entdeckt und ein 
weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden 
entstanden war, wieder gelöscht, so tritt Straflosigkeit ein. 
§§. 311. 
Die gänzliche oder theilweise Zerstörung einer Sache durch 
Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen ist der 
Inbrandsetzung der Sache gleich zu achten. 
§. 312. 
Wer mit gemeiner Gefahr für Menschenleben vorsätzlich eine 
Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter 
drei Jahren und, wenn durch die Ueberschwemmung der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, mit Zuchthaus nicht unter zehn 
Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 
§. 313. 
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorsätzlich 
eine Ueberschwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus bestraft. 
Ist jedoch die Absicht des Thäters nur auf Schutz seines 
Eigentums gerichtet gewesen, so ist auf Gefängniß nicht unter 
Einem Jahre zu erkennen.