Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Flüffen oder Kanälen das Fahrmwaffer ftört und durch eine diefer 
Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gefundheit Anderer 
herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beftraft. 
St durch eine diefer Handlungen eine Schwere Körperverlekung 
verurfacht worden, fo tritt Zuchthausftrafe bis zu fünf Jahren 
und, wenn der Tod eines Menfchen verurfacht worden ift, Jucht- 
hausftrafe nicht unter fünf Jahren ein. 
8. 322. 
Wer vorfäglid ein zur Sicherung der Schifffahrt betimmtes 
Feuerzeichen oder ein anderes zu diefem Ywece aufgeftelltes Zeichen 
zerftört, wegfchafft oder unbrauchbar macht, oder ein folches Feuer- 
zeichen auslöfcht oder feiner Dienftpflicht zumider nicht aufitellt, 
oder ein falfches Zeichen, welches geeignet ift, die Schifffahrt un- 
fiher zu mahen, aufjtellt, insbefondere zur Nachtzeit auf der 
Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schifffahrt zu gefährden 
geeignet ift, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Sahren beitraft. 
St durd) die Handlung die Strandung eined Schiffes ver- 
urjacht worden, fo tritt Zuchthausftrafe nicht unter fünf Jahren 
und, wenn der Tod eined Menfchen verurfacht worden ift, Zucht: 
hausftrafe nicht unter zehn Sahren oder lebenslängliche Zuchthaus- 
Strafe ein. 
8. 323. 
Wer vorfätlid) die Strandung oder das Sinfen eines Schiffes 
bewirft und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbei- 
führt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Sahren und, wenn 
durch die Handlung der Tod eines Menfchen verurfacht worden 
ift, mit Zuchthaus nit unter zehn Jahren oder mit Lebens- 
länglihem Zuchthaus beftraft. 
8. 324. 
Wer vorfäglihd Brunnen» oder Wafferbehälter, welche zum 
GSebrauche Anderer dienen, oder Gegenftände, welche zum öffent- 
lichen Verfaufe oder VBerbrauche beftimmt find, vergiftet oder den- 
jelben Stoffe beimifht, von denen ihm befannt ift, daß fie die 
menfchlihe Gefundheit zu zerftören geeignet find, ingleichen wer
	        
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