Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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jolhe vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermifchte Sachen 
wifjentlih und mit Verfchweigung diefer Eigenfchaft verkauft, 
feilhält oder fonft in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu 
zehn SZahren und, wenn dur die Handlung der Tod eines 
Menfchen verurfaht worden ift, mit Zuchthaus nicht unter zehn 
Jahren oder mit lebenslänglihem Zuchthaus beftraft. 
8. 325. 
Neben der nad den Vorfhriften der 88. 306. bi8 308. 
311. bis 313. 315. 321. bis 324. erfannten Zuhthausftrafe 
fann auf Zuläffigkeit von Polizei-Auffiht erfannt werden. 
8. 326. 
St eine der in den SS. 321. bis 324. bezeichneten Hanb- 
lungen aus Fahrläffigfeit begangen worden, fo ift, wenn durd 
die Handlung ein Schaden verurfacht worden ift, auf Gefängnif 
618 zu Einem Sahre und, wenn der Tod eines Menfchen verurfaht 
worden ift, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren 
zu erfenten. 
8. 327. 
Wer die Abfperrungs- oder Auffichts- Maßregeln oder Ein- 
fuhrverbote, welche von der zuftändigen Behörde zur Verhütung 
des Einführens oder DVerbreitens einer anftedlenden Krankheit an- 
geordnet worden find, wifjentlich verlegt, wird mit Gefängniß bis 
zu zwei Jahren beftraft. 
Sit in Folge diefer Verlegung ein Menfch von der an- 
jtedenden Krankheit ergriffen worden, fo tritt Gefängnißftrafe von 
drei Monaten bi8 zu drei Jahren ein. 
8. 328. 
er die Abfperrungs- oder Auffichts- Mafregeln oder Ein- 
fuhrverbote, welche von der zuftändigen Behörde zur Verhütung 
des Einführens oder DVerbreitend von BVichfeuchen angeordnet 
worden find, mifjentlich verlegt, wird mit Gefängniß bis zu Einem 
Ssahre beftraft. 
St in Folge diefer Verlegung Vieh von der Sende er- 
griffen worden, jo tritt Gefängnißftrafe von Einem Monat bis 
zu zwei Sahren ein.
	        
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