Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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8. 329. 
Wer die mit einer Behörde gefchloffenen Lieferungsverträge 
über Bedürfniffe des Heeres oder der Marine zur Zeit eines 
Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Befeitigung 
eines Nothftandes, vorfäglich entweder nicht zur beftimmten Zeit 
oder nicht in der vorbedungenen Weife erfüllt, wird mit Gefäng- 
niß nicht unter fehs Monaten beftrafi; auch Tann auf Berluft 
der bürgerlichen Chrenrechte erkannt werden. 
Legt der Nichterfüllung des DVertrages TFahrläffigkeit zum 
Srunde, fo ift, wenn durd die Handlung ein Schaden verurfacht 
worden ift, auf Gefängniß biß zu zwei Sahren zu erkennen. 
Diefelden Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, 
Bermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, 
welche mit Kenntniß des Zmwedes der Lieferung die Nichterfüllung 
derfelben vorfätlic oder aus Fahrläffigkeit verurfachen. 
8. 330. 
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider 
die allgemein anerfannten Regeln der Bankunft dergeftalt handelt, 
daß Hieraus für Andere Gefahr entfteht, wird mit Geldftrafe 
bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem 
Sahre beitraft. 
Adhtundzwanzigiter Abjchnitt. 
Herbreden und Yergehen im Amte, 
S. 331. 
Ein Beamter, welcher für eine in fein Amt einfchlagende, 
an fi nicht pflichtwidrige Handlung Gefchenfe oder andere Vor- 
theile annimmt, fordert oder fich verfprechen läßt, wird mit Geld- 
ftrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu fechs 
Monaten beftraft. 
8. 332. 
Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Verlebung
	        
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