92 —_
einer Amts= oder Dienftpfliht enthält, Gefchenfe oder andere
Vortheile annimmt, fordert oder fich verfprechen läßt, wird: wegen
DBeitehung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beftraft.
Sind mildernde Umjtände vorhanden, jo trilt Gefängniß-
ftrafe ein.
8. 333.
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten
Macht Geichenfe oder andere Vortheile anbietet, verfpricht oder
gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verlegung, einer
Amts- oder Dienftpflicht enthält, zu bejtimmen, wird wegen Be:
ftehung mit Gefängniß beftraft; au fanı auf DVerluft der bür-
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umjtände vorhanden, jo fann auf Geldftrafe
Dis zu fünfhundert Thalern erfannt werden.
8. 334.
Ein Richter, Schiedsrichter, Gefchworener oder Schöffe, wel-
her Gefchente oder andere Vortheile fordert, annimmt oder fi
veriprechen läßt, um eine Nechtsfache, deren Leitung oder Ent-
fcheidung ihm obliegt, zu Gunften oder zum Nachtheile eines
Betheiligten zu leiten oder zu entfcheiden, wird mit Zuchthaus
beftraft.
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Gefchwo-
venen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwede Gefchenfe oder
andere Vortheile anbietet, verfpricht oder gewährt, wird mit Zucdte
haus beftraft. Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Ges
fängnißitrafe ein.
S. 335.
Sn den Fällen der SS. 331. bis 334. ift im Urtheile das
Empfangene oder der Werth deffelben für dem Stante verfallen
zu erklären.
8. 336.
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher fich bei der Leitung
oder Enticheidung einer Nechtsfache vorjäglih zu Gunften oder
zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Nechtes fehuldig
macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beftraft.