Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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einer Amts= oder Dienftpfliht enthält, Gefchenfe oder andere 
Vortheile annimmt, fordert oder fich verfprechen läßt, wird: wegen 
DBeitehung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beftraft. 
Sind mildernde Umjtände vorhanden, jo trilt Gefängniß- 
ftrafe ein. 
8. 333. 
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten 
Macht Geichenfe oder andere Vortheile anbietet, verfpricht oder 
gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verlegung, einer 
Amts- oder Dienftpflicht enthält, zu bejtimmen, wird wegen Be: 
ftehung mit Gefängniß beftraft; au fanı auf DVerluft der bür- 
gerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Sind mildernde Umjtände vorhanden, jo fann auf Geldftrafe 
Dis zu fünfhundert Thalern erfannt werden. 
8. 334. 
Ein Richter, Schiedsrichter, Gefchworener oder Schöffe, wel- 
her Gefchente oder andere Vortheile fordert, annimmt oder fi 
veriprechen läßt, um eine Nechtsfache, deren Leitung oder Ent- 
fcheidung ihm obliegt, zu Gunften oder zum Nachtheile eines 
Betheiligten zu leiten oder zu entfcheiden, wird mit Zuchthaus 
beftraft. 
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Gefchwo- 
venen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwede Gefchenfe oder 
andere Vortheile anbietet, verfpricht oder gewährt, wird mit Zucdte 
haus beftraft. Sind mildernde Umftände vorhanden, jo tritt Ges 
fängnißitrafe ein. 
S. 335. 
Sn den Fällen der SS. 331. bis 334. ift im Urtheile das 
Empfangene oder der Werth deffelben für dem Stante verfallen 
zu erklären. 
8. 336. 
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher fich bei der Leitung 
oder Enticheidung einer Nechtsfache vorjäglih zu Gunften oder 
zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Nechtes fehuldig 
macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beftraft.
	        
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