Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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8. 337. 
Ein Geistlicher oder anderer Neligionsdiener, welcher zu den 
religiöfen Feierlichkeiten einer Chefchliegung fchreitet, bevor ihm 
nachgewiefen worden ift, daß eine Heirathsurfunde von dem Per- 
fonenftandsbeamten aufgenommen fei, wird, wenn zur bürgerlichen 
Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heiratheurkfunde erforder- 
lich ift, mit Geldftrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Ge- 
fängniß bis zu drei Monaten beftraft. 
8. 338. 
Ein Neligionsdiener oder Perfonenftandsbeamter, welcher, 
wiffend, daß eine Perfon verheirathet ift, eine neue Ehe verfelben 
fchließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Sahren beftraft. 
8. 339. 
Ein Beamter, welder dur Mipbraud) feiner Amtsgewalt 
oder durch Androhung eines beftimmten Mißbraudy8 verfelben 
Semand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaffung wider- 
rechtlich möthigt, wird mit Gefängniß beftraft. 
Der Berfud ift jtrafbar. 
Sn den Fällen der 88. 106. 107. 167. und 253. tritt die 
dafelbft angedrohte Strafe ei, wenn die Handlung von einem 
Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durd) 
Mipbraud feiner Amtsgewalt oder Androhung eines beftimmten 
Mißbrauch® derfelben begangen ift. 
8. 340. 
Ein Beamter, weldher in Ausübung oder in Veranlaffung 
der Ausübung feines Amtes vorfäglic) eine Körperverlegung begeht 
oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nit unter drei Monaten 
beftraft. Sind mildernde Umftände vorhanden, fo kann die Strafe 
bi8 auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldftrafe bis 
zu dreihundert Thalern erkannt werden. 
Sft die Körperverlegung eine fihwere, fo ift auf Zuchthaus 
nicht unter zwei Jahren zu erfennen. Sind mildernde Umftände 
vorhanden, fo tritt Gefängnißitrafe nit unter drei Monaten ein.
	        
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