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8. 341.
Ein Beamter, welcher vorfäglih, ohme Hierzu berechtigt zu
fein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Feftnahme
oder Zwangsgeftellung vornimmt oder vornehmen läßt, oder die
Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nad Vorschrift des
8. 239., jedod) mindeftens mit Gefängniß von drei Monaten
beitraft.
8. 342.
Ein Beamter, der in Ausübung oder in DBeranlafjung der
Ausübung feines Amtes einen Hausfriedensbruch (8. 123.) begeht,
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Gelditrafe bie
zu dreihundert Schalern beftraft.
$. 343.
Ein Beamter, welder in einer Unterfuhung Zwangsmittel
anwendet oder anwenden läßt, um Gejtändniffe oder Aussagen
zu erprefien, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beftraft.
8. 344.
Ein Beamter, welcher vorfäglid” zum Nachtheile einer Per-
fon, deren Unfchuld ihm bekannt ift, die Eröffnung oder Fort-
fegung einer Unterfuhung beantragt oder bejchließt, wird mit
Zuchthaus beftraft.
8. 345.
Sleihe Strafe trifft den Beamten, welcher vorfäglic eine
Strafe vollitreden läßt, von der er weiß, daß fie überhaupt nicht
oder nicht der Art oder dem Maße nach volljtrecit werden darf.
Sit die Handlung aus Fahrläffigkeit begangen, fo tritt Ge-
füngnißftrafe oder Feitungshaft bis zu Einem Sahre oder Geld-
jtrafe bi® 3 dreihundert Thalern ein.
$. 346.
Ein Beamter, weldjer vermöge feines Amtes bei Ausübung
der Strafgewalt oder bei VBollftredung der Strafe mitzuwirken
hat, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Zahren beftraft, wenn er