Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

96 — 
s. 350. 
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er 
in amtlicher Eigenfhaft empfangen oder in Gewahrfam hat, 
unterfchlägt, wird mit Gefängniß nit unter drei Monaten be- 
Itraft; auch fan auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt 
werden. 
Der Berfuch ift ftrafbar. 
$. 351. 
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterfchlagung die 
zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben 
beftimmten Rechnungen, Regifter oder Bücher unrichtig geführt, 
verfälicht oder unterdrüdt, oder unrichtige Abfchlüffe oder Auszüge 
aus diefen Rechnungen, Kegiftern oder Büchern, oder unrichtige 
Beläge zu denfelben vorgelegt, oder ift in Beziehung auf die 
Unterfhlagung auf Fäffern, Beuteln oder Padeten der Geld- 
inhalt fälfchlich bezeichnet, fo ift anf Zuchthaus bi8 zu zehn 
Sahren zu erkennen. 
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnif- 
ftrafe nicht unter fehs Monaten ein. 
$. 352. 
Ein Beamter, Advofat, Anwalt oder fonftiger NRechtsbeiftand, 
welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrich- 
tungen zu feinem WVortheile zu erheben hat, wird, wenn er Ge- 
bühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der 
Zahlende fie überhaupt nicht oder nur im geringerem Betrage 
verfchuldet, mit Geldfirafe bis zu Einhundert Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu Einem Jahre beitraft. 
Der Berfud tft ftrafbar. 
$. 353. 
Ein Beamter, welder Steuern, Gebühren oder andere Ab- 
gaben für eine öffentliche Kaffe zu erheben hat, wird, wenn er 
Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende fie überhaupt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.