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s. 350.
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er
in amtlicher Eigenfhaft empfangen oder in Gewahrfam hat,
unterfchlägt, wird mit Gefängniß nit unter drei Monaten be-
Itraft; auch fan auf Verluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt
werden.
Der Berfuch ift ftrafbar.
$. 351.
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterfchlagung die
zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben
beftimmten Rechnungen, Regifter oder Bücher unrichtig geführt,
verfälicht oder unterdrüdt, oder unrichtige Abfchlüffe oder Auszüge
aus diefen Rechnungen, Kegiftern oder Büchern, oder unrichtige
Beläge zu denfelben vorgelegt, oder ift in Beziehung auf die
Unterfhlagung auf Fäffern, Beuteln oder Padeten der Geld-
inhalt fälfchlich bezeichnet, fo ift anf Zuchthaus bi8 zu zehn
Sahren zu erkennen.
Sind mildernde Umftände vorhanden, fo tritt Gefängnif-
ftrafe nicht unter fehs Monaten ein.
$. 352.
Ein Beamter, Advofat, Anwalt oder fonftiger NRechtsbeiftand,
welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrich-
tungen zu feinem WVortheile zu erheben hat, wird, wenn er Ge-
bühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der
Zahlende fie überhaupt nicht oder nur im geringerem Betrage
verfchuldet, mit Geldfirafe bis zu Einhundert Thalern oder mit
Gefängniß bis zu Einem Jahre beitraft.
Der Berfud tft ftrafbar.
$. 353.
Ein Beamter, welder Steuern, Gebühren oder andere Ab-
gaben für eine öffentliche Kaffe zu erheben hat, wird, wenn er
Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende fie überhaupt