Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

nicht oder nur in geringerem Betrage verfehuldet, erhebt, und 
5a8 rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nit zur Kaffe 
dringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beftraft. 
Sleihe Strafe trifft den Beamten, welcder bei amtlichen 
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorfälich 
und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollitändig 
‚geleiftet in Rechnung Stellt. 
$. 354. 
Ein Boftbeamter, welcher die der Poft anvertrauten Briefe 
oder Badete in anderen, als den im Gejege vorgefehenen Fällen 
eröffnet oder unterdrüdt, oder einem Anderen wijjentlid) eine 
folde Handlung geftattet, oder ihm dabei wifjentlich Hülfe Teiftet, 
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beitraft. 
$. 355. 
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beauffichtigung und 
Bedienung einer zu öffentliden Zweden dienenden ZTelegraphen- 
anftalt betraute Perfonen, welche die einer Zelegraphenanftalt 
anvertrauten Depefchen verfälfchen oder in anderen, als in den 
im ©efege vorgefehenen Fällen eröffnen oder unterdrüden, oder 
von ihrem Anhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem 
Anderen wifjentlich eine folhe Handlung geftatten oder ihm dabei 
wifjentlih Hülfe leiften, werden mit Gefängniß nicht unter drei 
Monaten beitraft. 
8. 356. 
Ein Advofat, Anwalt oder ein anderer NRechtsbeiftand, welcher 
bei den ihm vermöge feiner amtlihen Eigenjchaft anvertrauten 
Angelegenheiten in derjelben Nechtsfache beiden Parteien durch) 
Rath) oder Beiftand pflichtwidrig dient, wird mit Gefängniß nicht 
unter drei Monaten beitraft.' 
Handelt derjelbe im Einverjtändniffe mit der Gegenpartei zum 
Nacıtheile feiner Partei, fo tritt Zuchthausftrafe bis zu fünf 
Sahren ein. 
$. 357. 
Ein Amtsvorgefegter, welcher feine Untergebenen zu einer 
ftrafbaren Handlung im Amte vorfäglich verleitet oder zu ver- 
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