nicht oder nur in geringerem Betrage verfehuldet, erhebt, und
5a8 rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nit zur Kaffe
dringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beftraft.
Sleihe Strafe trifft den Beamten, welcder bei amtlichen
Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorfälich
und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollitändig
‚geleiftet in Rechnung Stellt.
$. 354.
Ein Boftbeamter, welcher die der Poft anvertrauten Briefe
oder Badete in anderen, als den im Gejege vorgefehenen Fällen
eröffnet oder unterdrüdt, oder einem Anderen wijjentlid) eine
folde Handlung geftattet, oder ihm dabei wifjentlich Hülfe Teiftet,
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beitraft.
$. 355.
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beauffichtigung und
Bedienung einer zu öffentliden Zweden dienenden ZTelegraphen-
anftalt betraute Perfonen, welche die einer Zelegraphenanftalt
anvertrauten Depefchen verfälfchen oder in anderen, als in den
im ©efege vorgefehenen Fällen eröffnen oder unterdrüden, oder
von ihrem Anhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem
Anderen wifjentlich eine folhe Handlung geftatten oder ihm dabei
wifjentlih Hülfe leiften, werden mit Gefängniß nicht unter drei
Monaten beitraft.
8. 356.
Ein Advofat, Anwalt oder ein anderer NRechtsbeiftand, welcher
bei den ihm vermöge feiner amtlihen Eigenjchaft anvertrauten
Angelegenheiten in derjelben Nechtsfache beiden Parteien durch)
Rath) oder Beiftand pflichtwidrig dient, wird mit Gefängniß nicht
unter drei Monaten beitraft.'
Handelt derjelbe im Einverjtändniffe mit der Gegenpartei zum
Nacıtheile feiner Partei, fo tritt Zuchthausftrafe bis zu fünf
Sahren ein.
$. 357.
Ein Amtsvorgefegter, welcher feine Untergebenen zu einer
ftrafbaren Handlung im Amte vorfäglich verleitet oder zu ver-
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