Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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leiten unternimmt, oder eine folhe ftrafbare Handlung feiner 
Untergebenen wiljentlich gejchehen Yäßt, hat die auf diefe ftrafbare 
Handlung. angedrohte Strafe verwirft. 
Diefelbe Beftimmung findet auf einen Beamten Anwendung, 
welchem eine Aufficht oder Kontrole über die Amtsgejchäfte eines 
anderen Beamten übertragen ift, fofern die von diefem Tekterem 
Beamten begangene ftrafbare Handlung die zur Aufficht oder 
Kontrole gehörenden Gefchäfte betrifft. 
$. 358, 
Neben der nad) Vorichrift der 88. 331. 339. bis 341. 
352. bis 355. und 357. erkannten Gefängnißitrafe fann auf 
Berluft der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die 
Dauer von Einem bi! zu fünf Sahren erkannt werden. 
$. 359. 
Unter Beamten im Einne diefes Strafgefeges find zu ver: 
jtehen alle im Dienjte de8 Bundes oder in unmittelbarem oder 
mittelbarem Dienite eines Bundesftants, auf Nebenszeit, auf Zeit 
oder nur vorläufig angeftellte PBerfonen, ohne Unterfchied, ob fie 
einen Dienfteid geleiftet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht 
aber Advofaten und Anwalte. 
Nennundswanzigfter Abjchnitt. 
Hebertretungen. 
S. 360. 
Mit Geldftrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird 
beitraft: 
1) wer ohne befondere Erlaubnig Nijfe von Feftungen oder 
einzelnen Feftungswerfen aufnimmt oder veröffentlicht; 
2) wer außerhalb feines Gewerbebetriebes heimlic) oder 
wider das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen 
oder Schießbedarf auffammelt;
	        
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