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leiten unternimmt, oder eine folhe ftrafbare Handlung feiner
Untergebenen wiljentlich gejchehen Yäßt, hat die auf diefe ftrafbare
Handlung. angedrohte Strafe verwirft.
Diefelbe Beftimmung findet auf einen Beamten Anwendung,
welchem eine Aufficht oder Kontrole über die Amtsgejchäfte eines
anderen Beamten übertragen ift, fofern die von diefem Tekterem
Beamten begangene ftrafbare Handlung die zur Aufficht oder
Kontrole gehörenden Gefchäfte betrifft.
$. 358,
Neben der nad) Vorichrift der 88. 331. 339. bis 341.
352. bis 355. und 357. erkannten Gefängnißitrafe fann auf
Berluft der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die
Dauer von Einem bi! zu fünf Sahren erkannt werden.
$. 359.
Unter Beamten im Einne diefes Strafgefeges find zu ver:
jtehen alle im Dienjte de8 Bundes oder in unmittelbarem oder
mittelbarem Dienite eines Bundesftants, auf Nebenszeit, auf Zeit
oder nur vorläufig angeftellte PBerfonen, ohne Unterfchied, ob fie
einen Dienfteid geleiftet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht
aber Advofaten und Anwalte.
Nennundswanzigfter Abjchnitt.
Hebertretungen.
S. 360.
Mit Geldftrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird
beitraft:
1) wer ohne befondere Erlaubnig Nijfe von Feftungen oder
einzelnen Feftungswerfen aufnimmt oder veröffentlicht;
2) wer außerhalb feines Gewerbebetriebes heimlic) oder
wider das Verbot der Behörde Vorräthe von Waffen
oder Schießbedarf auffammelt;