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3) wer al beurlaubter Refervift oder Wehrmann der Land»
oder Seewehr ohne Erlaubnig auswandert;
4) wer ohne fchriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel,
Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur
Anfertigung von Metalf- oder Papiergeld, oder von
folden Bapieren, welche nad) $. 149. dem Papiergelde
gletch geachtet werden, oder von Ötempelpapier, öffent-
lichen Beicheinigungen oder Beglaubigungen dienen fün-
nen, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde
verabfolgt;
5) wer ohne fchriftlihen Auftrag einer Behörde den Ab-
dind der in Nr. 4. genannten Stempel, Siegel,
Stiche, Platten oder Formen, oder einen Drud «von
Formularen zu den Ddafelbit bezeichneten öffentlichen
Papieren, Beglanbigungen oder Beicheinigungen unter:
nimmt, oder Abdrüde an einen Anderen, al8 die Bes
hörde verabfolgt;
6) wer Wanren-Empfehlungsfarten, Ankündigungen oder
andere Drudfahen oder Abbildungen, welche in ver
Form oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem
Papiergelde nad) $. 149. gleih) geadjteten Papieren ähn-
lid) find, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel,
Stihe, Platten oder andere Formen, weldhe zur Anfer-
tigung von folcdhen Drudfachen oder Abbildungen dienen
fönnen, anfertigt;
7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundes-
fürften zur Beeihnung von Waaren auf Aushänge-
fchildern oder Etifetten gebraudıt;
8) wer umbefugt eine Uniform, eine Amtsfleidung, ein
Amtszeihen, einen Drden oder ein Ehrenzeichen trägt
‚ oder Titel, Würden oder Adelsprädifate annimmt, in-
gleichen wer fich eines ihm nicht zufommenden Namens
einem zuftändigen Beamten gegenüber bedient;
9) wer gefeglichen Beftimmungen zuwider ohne Genehmi-
gung der Staatsbehörde Ausfteuer-, Sterbe- oder Wittwen-
fallen, BVerficherungsanjtalten oder andere dergleichen Ge-
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