Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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3) wer al beurlaubter Refervift oder Wehrmann der Land» 
oder Seewehr ohne Erlaubnig auswandert; 
4) wer ohne fchriftlichen Auftrag einer Behörde Stempel, 
Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur 
Anfertigung von Metalf- oder Papiergeld, oder von 
folden Bapieren, welche nad) $. 149. dem Papiergelde 
gletch geachtet werden, oder von Ötempelpapier, öffent- 
lichen Beicheinigungen oder Beglaubigungen dienen fün- 
nen, anfertigt oder an einen Anderen als die Behörde 
verabfolgt; 
5) wer ohne fchriftlihen Auftrag einer Behörde den Ab- 
dind der in Nr. 4. genannten Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen, oder einen Drud «von 
Formularen zu den Ddafelbit bezeichneten öffentlichen 
Papieren, Beglanbigungen oder Beicheinigungen unter: 
nimmt, oder Abdrüde an einen Anderen, al8 die Bes 
hörde verabfolgt; 
6) wer Wanren-Empfehlungsfarten, Ankündigungen oder 
andere Drudfahen oder Abbildungen, welche in ver 
Form oder Verzierung dem Papiergelde oder den dem 
 Papiergelde nad) $. 149. gleih) geadjteten Papieren ähn- 
lid) find, anfertigt oder verbreitet, oder wer Stempel, 
Stihe, Platten oder andere Formen, weldhe zur Anfer- 
tigung von folcdhen Drudfachen oder Abbildungen dienen 
fönnen, anfertigt; 
7) wer unbefugt die Abbildung von Wappen eines Bundes- 
fürften zur Beeihnung von Waaren auf Aushänge- 
fchildern oder Etifetten gebraudıt; 
8) wer umbefugt eine Uniform, eine Amtsfleidung, ein 
Amtszeihen, einen Drden oder ein Ehrenzeichen trägt 
‚ oder Titel, Würden oder Adelsprädifate annimmt, in- 
gleichen wer fich eines ihm nicht zufommenden Namens 
einem zuftändigen Beamten gegenüber bedient; 
9) wer gefeglichen Beftimmungen zuwider ohne Genehmi- 
gung der Staatsbehörde Ausfteuer-, Sterbe- oder Wittwen- 
fallen, BVerficherungsanjtalten oder andere dergleichen Ge- 
7°
	        
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