bewehrte, schwarze Reichsadler erschien, die Brust mit dem
Schilde von Hohenzollern belegt.
Auf dem goldenen Schilde ruhte ein gekrönter, offener
Goldhelm mit schwarz - goldener Helmdecke, der als Kleinod
zwei goldene, mit goldenen Blättern besteckte Büffelhörner trug.
Um den Schild, der von zwei weissgekleideten, mit violetten
Bändern geschmückten Engeln gehalten wurde, schlang sich die
Kette des brandenburgischen Schwanenordens, hinter dem sich
unten ein grüner Lorbeer und Palmenzweig kreuzten. In einem
roten Devisenbande erschien in goldenen Lettern der Wahlspruch:
„VOM FELS ZUM MEER«. Das Ganze war unter einem goldenen
mit Hermelin gefütterten und ausgeschlagenen, kuppelförmigen
Wappenzelte angebracht, das mit dem Reichsadler und der mit
der Kaiserkrone gekrönten Initiale (W) des Kaisers gemustert
war. Die Kuppel, von einem roten Reif mit der preussischen
Devise »GOTT MIT UNS« in goldenen Lettern um/asst, trug
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Fig. 6. Entwurf des kaiserlichen Wappens von Graf Stillfried-Alcantara.
die kaiserliche, mitraförmige Krone, hinter der das National-
banner (schwarz-silber-rot-gold) sichtbar wurde, an einem Maste
hängend, dessen Formation auch im jetzigen grösseren Wappen
des deutschen Kaisers beibehalten wurde.
Wie man sieht, hatte man schon in diesem Wappenent-
wurfe den Dopfeladler des römisch-deutschen Reiches beiseite
gelassen, und dies mit Recht, denn das neue Reich hatte keinen
Bezug zu Rom, zu Italien; der zweite Kopf des Adlers hatte
keine Berechtigung mehr. Man nahm als Wappenfigur den ein-
köpfigen Adler, wie ihn die deutschen Kaiser vor Sigismund
(1434) und die spätern deutschen Könige vor ihrer Kaiserkrönung
in Rom ‚geführt batten und wie uns dieselben die Heidelberger
Minnesänger Liederhandschrift (Anfang des XIV. Jahrh.) in Farben
ch Ve De Kaiserkrone, die sich in der kaiserlichen
Schatzkammer zu Wien befindet, wurde beiseite gelassen, weil
man sie erstens nicht in natura besass, zweitens dieselbe gleich
dem Doppeladler in keinen Bezug zum neuen Reich zu bringen
Fig. 7. Wappen Kaiser Heinrichs V., Sohn Barbarossas. (1190—1197.)
(Heidelberger Codex.)
war, dessen Kaiser gewissermassen den Primas des Protestantis-
mus in Deutschland repräsentiert, während die alten Reichs-
kleinodien einen ausgesprochen römisch-katholischen Typus an
sich tragen. Die beiden abflatternden Bänder der Krone, die
man auch der geschaffenen Kaiserkrone beigab, sehen sich
deshalb auch etwas seltsam an, weil deren rein katholischer
Charakter (Dependenzen der Mitra) nicht zu verwischen ist.
Mit Allerhöchstem Erlasse, ddo. Berlin am 27. April 1871,
wurde «dis auf weiteren Befehl» für die Siegelstempel als Em-
blem der einköpfige Adler mit dem preussischen Adlerschild auf
der Brust angeordnet und mit Erlass, ddo. Coblenz am 3. Au-
gust 1871, das kaiserliche Wappen und die Standarte festgestellt,
wobei der preussische Adler noch mit dem Schilde von Hohen-
zollern belegt wurde. Durch den Erlass vom 15. Oktober 1871
wurden auch die Wappen der Kaiserin und des Kronprinzen,
überhaupt alle Wappenschilde endgültig festgesetzt.
Am ı6. März 1872 erschien ein Allerhöchster Erlass mit
folgendem Wortlaute:
»Auf Ihren Bericht vom 9. d. M. will Ich allen deutschen
Fabrikanten den Gebrauch und die Abbildung des kaiserlichen
Adlers in der durch Meinen Erlass vom 3. August v. J. unter 2
festgesetzten Form zur Bezeichnung ihrer Waren oder Eti-
ketten hiedurch gestatten und beauftrage Sie, das Weitere hier-
nach zu veranlassen.«
Berlin, den 16. März 1872.
Wilhelm.
An den Reichskanzler. Fürst Bismarck.
Darauf hin erfolgte die nachstehende Bekanntmachung:
»In Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 16. März
d. J. (R.G.Bl. S. 90) wird hierdurch bestimmt, dass bei Gebrauch
und bei Abbildung des Kaiserlichen Adlers zur Bezeichnung von
Waren oder auch Etiketten die Form eines Wappenschildes
ausgeschlossen ist.
Berlin, den ıı. April 1872.
Der Reichskanzler:
Fürst v. Bismarck.
Aus dieser Bekanntmachung geht klar hervor, dass nur
der Reichsadler allein, nicht aber das kaiserliche Wappen (Adler
im Schilde) frei gegeben ist. Das deutsche Strafgesetzbuch
S. 360 enthält auch folgende Stelle: Nr. 7: Mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder Haft wird bestraft, wer unbefugt die Ab-
bildung des Aaiserlichen Wappens oder von Wappen eines
Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht etc.