II. Bayern. 267
Kreises, nach vorgüngigem Benehmen mit dem betreffenden
Appellationsgerichte.
Er bestimmt ihnen den Ort und die Stunde des Zu-
sammentritts, und jeder, welcher zur Besetzung des Stand-
rechts berufen wird, ist unter strenger Verantwortung
schuldig, sich mit Beiseitsetzung aller anderen Loslshäte zur
bestimmten Zeit und am bestimmten Orte einzufinden.
Ülber die Benennung der zwei Richter aus dem Militär-
stande und über die Abordnung der zur Bedeckung des
Standrechts auf alle Fälle nötigen Mannschaft hat sich
der Generalkreiskommissär mit dem nächsten Militär-Kom-
mando zu benehmen.
Auch hat derselbe dem Landrichter des Ortes, wo das
Standrecht gehalten werden soll, aufzutragen, schleunigst
Anstalten zu treffen, daß die nötigen zmsteserägschefen
und Vorbereitungen an einem zur Gerichtshaltung schick-
lichen Orte bereit seien.
Von feierlicher Verkündung des Standrechts.
Art. 448.
Sobald die nötigen Ernennungen und Vorbereitungen
geschehen sind, wird an dem Orte und in den Distrikten,
für welche das Standrecht bestellt worden, unter Trommel-
schlag oder Trompetenschall die eingetretene Wirksamkeit
des Standrechts verkündet.
Diese Verkündung soll enthalten:
die Benennung des Verbrechens, für welche das Stand-
recht angeordnet worden;
den Befehl, von diesem Verbrechen oder dessen Fort-
setzung abzustehen; endlich
die Drohung, daß jeder, welcher nach verkündetem Stand-
recht solches Verbrechen begehe, oder dabei beharre,
standrechtlich gerichtet und unnachsichtlich mit dem
Tode bestraft werden soll.
Von dem standrechtlichen Verfahren.
Art. 449.
Das standrechtliche Verfahren unterscheidet sich von dem
ordentlichen deechtliche wesentlichen Punkten: