Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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zelnen  technischen  Handgriffen  und  Fertigkeiten  durch  einen
Gesellen  auf  Grund  $  129  Abs.  4  GO.  zulässig  ist.  Mithin  kann
der  beabsichtigten  Neuerung  kein  anderer  Wert  beigelegt  werden,
als  den  geprüften  Handwerksmeistern  ein  Privileg  auf  die  Lehrlingsanleitung
  zu  verleihen,  dessen  Umfang  aber  wieder  durch
die  88  128,  144a  GO.  beeinträchtigt  wird,  welche  der  Lehrlingszüchterei
  vorzubeugen  bestimmt  sind.

Die  Einschränkung  der  Lehrbefugnis  auf  geprüfte  Handwerksmeister
  würde  zur  Folge  haben  müssen,  dass  durch  den
Tod  des  Lehrherrn  der  Lehrvertrag  als  aufgehoben  gilt,  also  die
Vorschrift  des  127b  Abs.  4  GO.  nicht  mehr  haltbar  wäre.  Um
dem  vorzubeugen  und  die  daraus  dem  Lehrling  drohenden  Nachteile
  von  diesem  abzuwenden,  soll  im  $  129  GO.  als  Abs.  3
eingefügt  werden,  dass  in  Handwerksbetrieben,  welche  nach  dem
Tode  des  Gewerbetreibenden  für  Rechnung  der  Witwe  oder
minderjähriger  Erben  fortgesetzt  werden,  bis  nach  dem  Ablaufe
eines  Jahres  nach  dem  Tode  des  Lehrherrn  als  Vertreter  im
Sinne  des  $  127  Abs.  1  GO.  zur  Anleitung  von  Lehrlingen
auch  Personen  befugt  sein  sollen,  welche  nur  den  Anforderungen
des  Abs.  1  No.  1  u.  2  —  also  den  bisherigen  —  entsprechen.
Dass  damit  der  beabsichtigte  Zweck  auch  erreicht  werde,  kann
wohl  einem  Bedenken  nicht  unterliegen,  weil  einmal  innerhalb
dieser  Frist  der  gesetzliche  Vertreter  des  Lehrlings  und  dieser
selbst  darüber  sich  schlüssig:  machen  werden,  ob  er  gemäss
$  127b  GO.  die  Aufhebung  des  Lehrvertrages  beanspruchen
will,  sodann  den  Erben  des  verstorbenen  Lehrherrn  es  möglich
sein  wird,  entweder  einen  den  gesetzlichen  Voraussetzungen  entsprechenden
  Vertreter  zu  beschaffen  oder  durch  Vermittlung  des
Vorstandes  der  Handwerkskammer  bezw.  der  Fachinnung  für  den
Lehrling  einen  anderen  geeigneten  Lehrherrn  zu  besorgen.

Während  insoweit  den  seitens  der  Handwerkskammern  geäusserten
  Wünschen  Rechnung  getragen  wurde,  also  zu  erwarten
steht,  dass  sie  mit  den  geplanten  Neuerungen  sich  einverstanden

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