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zelnen technischen Handgriffen und Fertigkeiten durch einen
Gesellen auf Grund $ 129 Abs. 4 GO. zulässig ist. Mithin kann
der beabsichtigten Neuerung kein anderer Wert beigelegt werden,
als den geprüften Handwerksmeistern ein Privileg auf die Lehrlingsanleitung
zu verleihen, dessen Umfang aber wieder durch
die 88 128, 144a GO. beeinträchtigt wird, welche der Lehrlingszüchterei
vorzubeugen bestimmt sind.
Die Einschränkung der Lehrbefugnis auf geprüfte Handwerksmeister
würde zur Folge haben müssen, dass durch den
Tod des Lehrherrn der Lehrvertrag als aufgehoben gilt, also die
Vorschrift des 127b Abs. 4 GO. nicht mehr haltbar wäre. Um
dem vorzubeugen und die daraus dem Lehrling drohenden Nachteile
von diesem abzuwenden, soll im $ 129 GO. als Abs. 3
eingefügt werden, dass in Handwerksbetrieben, welche nach dem
Tode des Gewerbetreibenden für Rechnung der Witwe oder
minderjähriger Erben fortgesetzt werden, bis nach dem Ablaufe
eines Jahres nach dem Tode des Lehrherrn als Vertreter im
Sinne des $ 127 Abs. 1 GO. zur Anleitung von Lehrlingen
auch Personen befugt sein sollen, welche nur den Anforderungen
des Abs. 1 No. 1 u. 2 — also den bisherigen — entsprechen.
Dass damit der beabsichtigte Zweck auch erreicht werde, kann
wohl einem Bedenken nicht unterliegen, weil einmal innerhalb
dieser Frist der gesetzliche Vertreter des Lehrlings und dieser
selbst darüber sich schlüssig: machen werden, ob er gemäss
$ 127b GO. die Aufhebung des Lehrvertrages beanspruchen
will, sodann den Erben des verstorbenen Lehrherrn es möglich
sein wird, entweder einen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden
Vertreter zu beschaffen oder durch Vermittlung des
Vorstandes der Handwerkskammer bezw. der Fachinnung für den
Lehrling einen anderen geeigneten Lehrherrn zu besorgen.
Während insoweit den seitens der Handwerkskammern geäusserten
Wünschen Rechnung getragen wurde, also zu erwarten
steht, dass sie mit den geplanten Neuerungen sich einverstanden
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