44 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
dem"“) sowie, daß in Satz 2 ein Formerfordernis, näm-
lich die Erklärung bei Trommelschlag und Trompetenschall,
fehlt. Jedenfalls ist es irrtümlich, wenn das preußische
Obertribunal in einem Beschluß des I. Senats vom
19. April 1871 (Oppenhoff, Nechtsprechung des
Obertribunals XII S. 216) gemeint hat, daß eine Er-
klärung mit Trompetenschall und Trommelschlag an
Orten, an denen sich keine Truppen befänden, gar nicht
vorgenommen werden könne; denn es ist in § 3 nicht ge-
sagt, daß diese Form durch Militärpersonen verwirklicht
werden müsse. Laband IV S. 45 hält wegen der
Fassung „und außerdem“ und weil eine so eingreifende
Maßregel, wie die Verhängung des Belagerungszustands,
auch denjenigen, immerhin zahlreichen Menschen, welche
nicht das Reichsgesetzblatt lesen, kundgemacht werden soll“,
diese Verkündungsart in Verbindung mit einer der
anderen für unbedingt erforderlich. Ich vermag dieser
Ansicht nicht beizutreten. Ausweislich Sten Ber. I. Kammer
1850/61 S. 173 hat der Berichterstatter namens der
Kommission ohne Widerspruch erklärt: „Die Kommission
einigte sich dahin, daß es überhaupt nur darauf ankomme,
daß die Verkündigung des Belagerungszustandes den Be-
teiligten bekannt werde, und es auf die Art und Weise der
Bekanntmachung gar nicht ankommen könne, daß diese
vielmehr durch Umstände bedingt werde, und daher der
betreffenden Behörde überlassen bleiben müsse.“ Nur in-
soweit es darauf ankommt, daß eben der Belagerungs-
zustand überhaupt den Behörden und der Bevölkerung be-
kannt wird, ist 9 3 Muß vorschrift. Das drückt das
Seet über die Vorbereitung des Kriegszustandes in
Elsaß-Lothringen vom 30. Mai 1892 prägnant dahin
aus: „Die Erklärung ist in ortsüblicher Weise öffentlich
bekannt zu machen.“ Und wenn auch Art. 2 des bayeri-
schen Kriegszustandsgesetzes von 1912 dieselbe Formen-
häufung kennt wie das preußische Gesetz, so bestimmt doch
die dazu erlassene Vollzugsverordnung von 1913 in § z:
„Die rechtlichen Wirkungen der Verhängung des Kriegs-
zustandes treten in den einzelnen Orten ein, sobald dort
die Verkündung durch eine der in Art. 2 bezeichneten Arten
erfolgt ist“; dann sagt dazu die Begründung des Kriegs-
zustandsgesetzes: „bei der Schnelligkeit, mit der heutzutage