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der dem Militärbefehlshaber ein Notverordnungsrecht aus
Art. 63 PrVU. geben will, weil auch die Verordnungen
Ausfluß der vollziehenden Gewalt seien. Vgl. über und
gegen solche Auslegungsversuche schon Anschütz, Lücken
in den Verfassungs= und Verwaltungsgesetzen, Verwal-
tungsarchiv XIV (1906) S. 329. — Schief auch Adam,
Pr Verw Bl. 1915 S. 502, nach dem der Militärbefehls-
haber keine Polizeigewalt desitze! Vgll. dagegen Delius
ebendort S. 570, Müller in Nr. 2 der Zeitung der
Anwaltkammer im O##..-Bezirk Naumburg 1916,
Szymanski S. 5, 10ff. Vgl. ferner RG. vom
21. Mai 1915 (IV 223/15, DJZ. 1915 S. 860; Beibl.
Bay I Bl. 1915 S. 266; Pr VerwBl. 36 S. 808, 37
S. 39; Recht 1915 S. 344 Nr. 546). Dabei ist für die
Ermittlung des Umkreises eben dieser Befugnisse der je-
weilige Zeitpunkt maßgebend, in dem eine Verwaltungs-
tätigkeit vorgenommen werden soll. So hat denn auch das
Reichsgericht (R# Strafs. 49 S. 2, Z; s. auch RG. III
564/15, L3. 1916 S. 157; R. IV 47/15, RE Strafs.
49 S. 162; vgl. übrigens auch AL#K. 10 II § 1) mit
vollem Recht angenommen, 3 4 böte keinen Anhalt dafür,
daß er nur auf zur Zeit der Erklärung des Kriegszu-
standes bereitsbest ende gesetzliche Befugnisse der
Zivilbehörde Anwendung fände und sich nicht auch auf die
nach diesem Zeitpunkt erst durch neue Gesetze geschaffenen
weiteren Ermächtigungen der Zivilbehörden erstrecken solle.
Gut Szymanski aaO. S. 7. Eine erhebliche Be-
deutung der Befugnisse des Militärbefehlshabers liegt darin,
daß die vollziehende Gewalt die Kompetenz
aller Instanzen, auch die Ministerialinstanz,
umfaßt, ja daß sie, wie Hänel aaO. zutreffend betont,
„wenn der Zweck es fordert, nicht ausschließt, Verfügun-
gen zu erlassen, welche regelmäßig dem Landesherrn vor-
behalten sind“" — so auch Siebert, Dötr3. 1916
S. 102, vgl. ferner Conrad, L3. 1915 S. 467, auch
RG. vom 11. Juni 1915 (II 211/15, Recht 1915 S. 401
Nr. 676, Pr Verw Bl. 37 S. 20); a. A. Stenglein zu
# 4, Szymanski, Verordnungsrecht des Militärbefehls-
habers S. 6, 11 —. Der sicherheitspolizeilichen
Natur des Belagerungszustandes entsprechend liegt
der bei weitem größte Teil der Tätigkeit, die als Ausfluß
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