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Höhe des Durchganges muß in allen Fällen, auch wenn die
Sohle des Zugangs infolge Treppenstufen oder Rampen unter
oder über Straßen= oder Hofhöhe liegt, in senkrechter Richtung
gemessen wenigstens 2,50 m betragen. Die Sohle des Zugangs.
darf nicht mehr als 1,50 m unter Erdreich liegen. Türen, die
Teile des Zugangs von einander trennen, sind wenigstens 90 cm
im Lichten breit als Pendeltüren herzustellen oder als gewöhnliche
Türen, die nicht verschlossen, sondern nur eingeklinkt werden können.
§ 7.
Die durch Fluchtlinienplan festgesetzten Vorgärten und Gartenplätze
vor den Gebäuden müssen gärtnerisch ausgestaltet und
sauber gehalten werden; sie sind im übrigen den Bestimmungen
der Baupolizei-Verordnung vom 31. März 1903 unterworfen.
88.
Bei Häusern mit der zulässigen Höchstzahl von Geschossen
darf das Dachgeschoß nur bis zu ½ der Gebäudefläche zu Nebenräumen
für die im Hause vorhandenen Wohnungen ausgebaut
werden. Die Anlage einer selbständigen Wohnung ist hier unzulässig.
Im Kellergeschoß darf eine Hausmeisterwohnung bis zu
3 Zimmern und Kiche eingerichtet werden, im übrigen sind die
Kellerräume unter Ausschluß jeder Benutzung zu gewerblichen
Zwecken als Wirtschaftskeller für die Wohnungen zu verwenden.
Falls das Kellergeschoß nicht den Bedingungen des § 51 der
Baupolizei-Verordnung vom 31. März 1903 entspricht, kann die-Hausmeisterwohnung
im Dachgeschoß angelegt werden, natürlich
nur innerhalb der Fläche, die hier zur Benutzung freigegeben ist.
8§9.
Die Gebäude im Bezirk der Bauklasse IIb können an den
Hinterfronten und Innenseiten die gleiche Höhe wie die Vorderfronten
erhalten. Die Höhe der unteren Geschosse wird auf
mindestens 4 m einschließlich der Decke, die Höhe des 3. Obergeschosses
auf mindestens 3,80 m festgesetzt.
8 10.
Die zwischen der Bauflucht und der zurückgesetzten Gebäudcflucht
entstehenden Gartenflächen werden, wenn sie außer den vorgeschriebenen
Vorgärten für das einzelne Grundstück eine Größe
von mindestens 30 qm haben, der Hoffläche zugerechnet. Die
Vorgartenfläche wird in keinem Falle der Hoffläche zugerechnet.