Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 2. Abteilung. Von der Landesteilung von 1382 bis zum Übergange der Kurwürde an die Albertiner (1547). (2)

* 173 Die Ordnungspolizei. 225 
Tatsache. Insofern hat sie eine gewisse Aehnlichkeit mit der ge- 
richtlichen Beglaubigung oder dem gerichtlichen Abschlusse von 
Rechtsgeschäften, die bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt 
wurden. Der Unterschied besteht nur darin, daß in letzteren Fällen 
es den Parteien freisteht, ob die Beglaubigung stattfinden soll oder 
nicht, daß nur die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts 
oder dessen Beweis durch die Beurkundung gesichert wird, während der 
Staat die Beurkundung des Personenstandes im öffentlichen Inter- 
esse durch sein Machtgebot erzwingt. 
Die Beschaffung der erforderlichen Grundlagen für die Ein- 
tragungen ist jedoch verschieden geregelt, je nachdem es sich um 
eburten und Todesfälle oder um Heiraten handelt. Geburten 
und Todesfälle sind unabhängig von dem Willen des einzelnen 
eintretende Tatsachen. Wollte man ihre Eintragung erzwingen, 
so blieb nichts anderes übrig, als bestimmten Personen eine durch 
Strafen erzwingbare Verpflichtung zur Anmeldung aufzuerlegen. 
den gleichen Weg bei Eintragung der Heiraten einzuschlagen, wäre 
sehr wohl möglich gewesen. Insbesondere steht die Zivilehe, d. h. 
die Notwendigkeit des Abschlusses der Ehe vor dem Standesbeamten 
in keinem notwendigen rechtlichen Zusammenhange mit der Ein- 
führung weltlicher Zivilstandsregister. Wenn man jedoch aus 
bichenpolitischen Gründen einmal die Zivilehe einführte, so stand 
nichts im Wege, an den Abschluß der Ehe unmittelbar die Ein- 
tragung dieser Tatsache anzuknüpfen. Es bedurfte also in diesem 
-alle keines Zwanges zur Anmeldung, sondern der Standesbeamte 
at von Amts wegen die Eintragung der vor ihm abgeschlossenen 
hen vorzunehmen. 
Die Bildung der Standesamtsbezirke, für deren jeden ein 
Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter bestellt wird, 
erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Geistlichen und 
anderen Religionsdienern dürfen diese Obliegenheiten nicht über- 
ragen werden. In den das Gebiet einer Gemeinde nicht über- 
Hbhreitenden Standesamtsbezirken ist der Gemeindevorsteher 
5 andesbeamter, sofern die höhere Verwaltungsbehörde nicht einen 
besonderen Standesbeamten bestellt oder die Gemeindebehörde die 
Anstellung eines solchen beschließt. Letzterenfalls sind die besonderen 
tandesbeamten Gemeindebeamte. Im übrigen erfolgt die An— 
ellung der Standesbeamten und deren Stellvertreter durch die 
Vornhak, Preußtsches Staatsrecht. Ul. 2. Aufl. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.