* 173 Die Ordnungspolizei. 225
Tatsache. Insofern hat sie eine gewisse Aehnlichkeit mit der ge-
richtlichen Beglaubigung oder dem gerichtlichen Abschlusse von
Rechtsgeschäften, die bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt
wurden. Der Unterschied besteht nur darin, daß in letzteren Fällen
es den Parteien freisteht, ob die Beglaubigung stattfinden soll oder
nicht, daß nur die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts
oder dessen Beweis durch die Beurkundung gesichert wird, während der
Staat die Beurkundung des Personenstandes im öffentlichen Inter-
esse durch sein Machtgebot erzwingt.
Die Beschaffung der erforderlichen Grundlagen für die Ein-
tragungen ist jedoch verschieden geregelt, je nachdem es sich um
eburten und Todesfälle oder um Heiraten handelt. Geburten
und Todesfälle sind unabhängig von dem Willen des einzelnen
eintretende Tatsachen. Wollte man ihre Eintragung erzwingen,
so blieb nichts anderes übrig, als bestimmten Personen eine durch
Strafen erzwingbare Verpflichtung zur Anmeldung aufzuerlegen.
den gleichen Weg bei Eintragung der Heiraten einzuschlagen, wäre
sehr wohl möglich gewesen. Insbesondere steht die Zivilehe, d. h.
die Notwendigkeit des Abschlusses der Ehe vor dem Standesbeamten
in keinem notwendigen rechtlichen Zusammenhange mit der Ein-
führung weltlicher Zivilstandsregister. Wenn man jedoch aus
bichenpolitischen Gründen einmal die Zivilehe einführte, so stand
nichts im Wege, an den Abschluß der Ehe unmittelbar die Ein-
tragung dieser Tatsache anzuknüpfen. Es bedurfte also in diesem
-alle keines Zwanges zur Anmeldung, sondern der Standesbeamte
at von Amts wegen die Eintragung der vor ihm abgeschlossenen
hen vorzunehmen.
Die Bildung der Standesamtsbezirke, für deren jeden ein
Standesbeamter und mindestens ein Stellvertreter bestellt wird,
erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Geistlichen und
anderen Religionsdienern dürfen diese Obliegenheiten nicht über-
ragen werden. In den das Gebiet einer Gemeinde nicht über-
Hbhreitenden Standesamtsbezirken ist der Gemeindevorsteher
5 andesbeamter, sofern die höhere Verwaltungsbehörde nicht einen
besonderen Standesbeamten bestellt oder die Gemeindebehörde die
Anstellung eines solchen beschließt. Letzterenfalls sind die besonderen
tandesbeamten Gemeindebeamte. Im übrigen erfolgt die An—
ellung der Standesbeamten und deren Stellvertreter durch die
Vornhak, Preußtsches Staatsrecht. Ul. 2. Aufl. 15