Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

— 450 — 
Verxfassungs- und Kulturgeschichtliches 
in Meißen und Thüringen 
von Konrad dem Großen 
bis zur Mereinigung der beiden Tänder. 
Der Landesfürst. 
Stellung des Landgrafen und Markgrafen zum Kaiser. 
Wir haben in den letzten Kapiteln die Geschichte Thüringens und 
Meißens kennen gelernt bis zu ihrer Vereinigung, beide Länder aber doch 
bald wieder insofern auseinanderfallen sehen, als sie eine getrennte Ver- 
waltung besaßen. Auch Meißen selbst schied sich in die Mark im engeren 
Sinne und in das Osterland, worunter man die Groitzscher und Eilen- 
burger Erbgüter, das ehemalig kaiserliche Kammergut Rochlitz und das 
Pleißnerland zu verstehen hat, und beide Gebiete hatten ihre getrennte 
Verfassung. Die Stellung des Landesherrn hatte sich in den letzten 
Jahrzchnten wesentlich geändert. Je mehr sich die Macht der Stauffen- 
kaiser dem Niedergang zusenkte, um so mehr hob sich die Stellung 
der territorialen Fürsten. Nicht ohne Grund werden sie in der Wormser 
Gesetzgebung von 1231 als Landesherren bezeichnet. Das von ihnen 
beherrschte Gebiet gilt nun nicht mehr als Lehen, sondern als Eigenbesitz. 
wennschon formell an der Lehnsoberhoheit des Kaisers festgehalten wird. 
So erteilte König Philipp Dietrich dem Bedrängten das Recht, in den in 
der Mark gelegenen eigenen Besitzungen und in den Reichslehen Kirchen 
zu gründen und auszustatten, womit ihm doch gleichfreie Verfügung in 
beiden zugestanden wurde. Dadurch mehrte sich das Ansehen des Land- 
grafen und des Markgrafen gegenüber den Edlen des Landes. Sie traten 
zu ihm in ein Lehnsverhältnis, wie es bisher zwischen ihm und dem 
Kaiser obgewaltet hatte. Dagegen gingen Landgrafen und Markgrafen 
andere Lehnsverhältnisse ein. Wir sahen, wie jene Lehnsträger des 
Mainzer und Kölner Erzstuhles waren, diese waren durch den Besitz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.