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Verxfassungs- und Kulturgeschichtliches
in Meißen und Thüringen
von Konrad dem Großen
bis zur Mereinigung der beiden Tänder.
Der Landesfürst.
Stellung des Landgrafen und Markgrafen zum Kaiser.
Wir haben in den letzten Kapiteln die Geschichte Thüringens und
Meißens kennen gelernt bis zu ihrer Vereinigung, beide Länder aber doch
bald wieder insofern auseinanderfallen sehen, als sie eine getrennte Ver-
waltung besaßen. Auch Meißen selbst schied sich in die Mark im engeren
Sinne und in das Osterland, worunter man die Groitzscher und Eilen-
burger Erbgüter, das ehemalig kaiserliche Kammergut Rochlitz und das
Pleißnerland zu verstehen hat, und beide Gebiete hatten ihre getrennte
Verfassung. Die Stellung des Landesherrn hatte sich in den letzten
Jahrzchnten wesentlich geändert. Je mehr sich die Macht der Stauffen-
kaiser dem Niedergang zusenkte, um so mehr hob sich die Stellung
der territorialen Fürsten. Nicht ohne Grund werden sie in der Wormser
Gesetzgebung von 1231 als Landesherren bezeichnet. Das von ihnen
beherrschte Gebiet gilt nun nicht mehr als Lehen, sondern als Eigenbesitz.
wennschon formell an der Lehnsoberhoheit des Kaisers festgehalten wird.
So erteilte König Philipp Dietrich dem Bedrängten das Recht, in den in
der Mark gelegenen eigenen Besitzungen und in den Reichslehen Kirchen
zu gründen und auszustatten, womit ihm doch gleichfreie Verfügung in
beiden zugestanden wurde. Dadurch mehrte sich das Ansehen des Land-
grafen und des Markgrafen gegenüber den Edlen des Landes. Sie traten
zu ihm in ein Lehnsverhältnis, wie es bisher zwischen ihm und dem
Kaiser obgewaltet hatte. Dagegen gingen Landgrafen und Markgrafen
andere Lehnsverhältnisse ein. Wir sahen, wie jene Lehnsträger des
Mainzer und Kölner Erzstuhles waren, diese waren durch den Besitz