Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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in ihrem Sprengel abgehaltenen Gerichte sein sollten. Auch hatten 
die meisten Verwaltungsbeamten des Markgrafen Gerichtsbarkeit im 
Umfange ihrer Befugnisse, so der Burggraf von Meißen für die 
Sprengel von Meißen und Großenhain. Daneben erscheint auch eine 
auf besonderen Verträgen mit dem Landesfürsten beruhende patri- 
moniale Gerichtsbarkeit der Grundherren und eine allgemach sich aus- 
gestaltende eigene Gerichtsbarkeit in den allgemein aufblühenden Städten. 
— Der Rechtsprechung lag, wie schon erwähnt wurde, das von Eike 
von Repgow im Sachsenspiegel zusammengefaßte sächsische Landrecht 
zu Grunde. Doch fing gegen Ende des 13. Jahrhunderts auch 
das römische Recht und das kanonische an, sich Eingang zu ver- 
schaffen. Zu den Zeiten Albrechts des Entarteten wird der auf den 
Universitäten von Paris, Padua und Bologna und zu Rom ge- 
bildete Magister Heinrich, Burggraf zu Kirchberg, als bedeutender 
Dekretalist und Kenner des römischen Rechtes gefeiert. Jedenfalls 
aber trat die maßgebende Bedeutung des römischen Rechtes erst später 
an den Tag. Das allgemeine sächsische Landrecht entsprach noch völlig 
dem Bedürfnisse und wurde im einzelnen durch die Weistümer der 
Schöppenstühle zu Halle und Magdeburg ergänzt. Im meißnischen 
Gebiete entwickelte sich allmählich der Schöppenstuhl der Burggrafen 
von Dohna zu weiter reichendem Ansehen. Eine Bildung eigenen 
Charakters erwuchs in Freiberg; eine Urkunde Heinrichs des Erlauchten 
vom Jahre 1255 sichert den Bewohnern dieser Stadt ihre schon von 
Dietrich dem Bedrängten erworbenen Rechte zu, wonach der Vogt mit 
24 Geschworenen in Bergsachen Recht sprechen sollte, ohne daß diese 
vor das Gericht des Markgrafen gezogen zu werden brauchten; eine 
weitere Urkunde, die aus dem Jahre 1294 von Friedrich dem Frei- 
digen stammt, läßt den markgräflichen Vogt ganz bei Seite und ver- 
gönnt den 24 geschworenen Bürgern, des Markgrafen Recht zu rügen 
und selbständig zu beschließen, was ihm, der Stadt und dem Berg- 
werke nützlich wäre. Auf Grund solchen Vorrechtes hat sich dann der 
weithin maßgebende Freiberger Schöppenstuhl gebildet. 
Die Bedeutung der Ratgeben erhellt aus einigen bezeichnenden 
Thatsachen. So veranlaßte Markgraf Friedrich von Landsberg im 
September 1291 seine Ratgeben zur Bezahlung seiner Schulden. Da- 
für verpfändete er ihnen die Stadt Pirna, die sie nach seinem Ab-
	        
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