gestohlen angemeldet worden,
so hielt er zunächst Umfrage
nach ihr. Wurde sie ihm nicht
angegeben, fand sich aber nach-
her doch bei einem Juden, so
verlor der Jude die Sache und
die etwa darauf geliehenen
Pfennige, ohne daß man ihn
wegen Hehlerei belangt hätte.
Gab er aber die Sache an mit
der Versicherung, sie sei ihm
verpfändet worden, so genügte
es für ihn, dies zu beschwören
und sein Eid galt mehr, als der
des etwa dawider schwurbereitem
Christen. Nur bei Kirchen-
sachen mußte er zwei Christen
und einen Juden zu Gewährs-
männern haben. Verfallene
Juden Pfänder gehörten dem Pfand-
aus dem Hortus deliciarum 1150—1175. leiher; nachdem sie dieser auf
Bemerkenswert an ihrer Tracht sind zwei Gerichtstagen als verfallen
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sie wohl nach orientallscher Sitte wachsen ihm der Richter zu und erhielt
ließen. Im übrigen trugen sie die ge= dafür, ebenso wie der Schrciber
wöhnliche bürgerliche Tracht. und der Büttel. einen bestimmten
Kostegat. Doch mußte der
Büttel, wenn der Verpfänd Mann war mit zweiansässigen
Nachbarn zu diesem mit dem Pfande gehen und ihm für diesen Tag
die Wiedereinlösung des Pfandes freistellen. Erfolgte diese nicht, so
gehörte nun endlich das Pfand dem Pfandleiher Aber nicht nur bei
Pfändern, sondern auch bei anderen Schuldforderungen hatte der Jude
in Meißen gleiches Recht mit dem Christen; beide hatten ihre Schuld-
forderung vor dem zuständigen Gerichte durch Zeugen zu erhärten.
Nur galt die Bestimmung, daß, wenn ein Jude über einen Christen
klagte, er zwei Christen und einen Juden als Zeugen bringen, im um-
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