Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

gestohlen angemeldet worden, 
so hielt er zunächst Umfrage 
nach ihr. Wurde sie ihm nicht 
angegeben, fand sich aber nach- 
her doch bei einem Juden, so 
verlor der Jude die Sache und 
die etwa darauf geliehenen 
Pfennige, ohne daß man ihn 
wegen Hehlerei belangt hätte. 
Gab er aber die Sache an mit 
der Versicherung, sie sei ihm 
verpfändet worden, so genügte 
es für ihn, dies zu beschwören 
und sein Eid galt mehr, als der 
des etwa dawider schwurbereitem 
Christen. Nur bei Kirchen- 
sachen mußte er zwei Christen 
und einen Juden zu Gewährs- 
männern haben. Verfallene 
Juden Pfänder gehörten dem Pfand- 
aus dem Hortus deliciarum 1150—1175. leiher; nachdem sie dieser auf 
Bemerkenswert an ihrer Tracht sind zwei Gerichtstagen als verfallen 
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sie wohl nach orientallscher Sitte wachsen ihm der Richter zu und erhielt 
ließen. Im übrigen trugen sie die ge= dafür, ebenso wie der Schrciber 
wöhnliche bürgerliche Tracht. und der Büttel. einen bestimmten 
Kostegat. Doch mußte der 
Büttel, wenn der Verpfänd Mann war mit zweiansässigen 
Nachbarn zu diesem mit dem Pfande gehen und ihm für diesen Tag 
die Wiedereinlösung des Pfandes freistellen. Erfolgte diese nicht, so 
gehörte nun endlich das Pfand dem Pfandleiher Aber nicht nur bei 
Pfändern, sondern auch bei anderen Schuldforderungen hatte der Jude 
in Meißen gleiches Recht mit dem Christen; beide hatten ihre Schuld- 
forderung vor dem zuständigen Gerichte durch Zeugen zu erhärten. 
Nur galt die Bestimmung, daß, wenn ein Jude über einen Christen 
klagte, er zwei Christen und einen Juden als Zeugen bringen, im um- 
  
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