Full text: Illustrierte Geschichte der Sächsischen Lande und ihrer Herrscher. I. Band, 1. Abteilung. Von den Anfängen bis zum Tode Friedrichs des Strengen (1381). (1)

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und ihren Geist und Einfluß verrät die weitere Einigung Friedrichs 
und Balthafars vom 13. März 1356, worin sie erklären: „Sie wollten 
ewiglich bei einander bleiben, also daß die Zeit, die sie lebten, ihr 
Ding Ein Ding sein, und ihre Leute einem wie dem andern zu Gebote 
stehen und unterthänig sein sollten. Sie wollten sich nimmer sondern 
noch teilen in ihren Ländern und Gütern, die sie jetzund hätten oder 
noch gewinnen würden, auch einander gehorsam und beraten sein zum 
Frommen ihrer Land und Leute; ferner ohne ihre gekorenen Räte die 
Herrschaften und Güter nicht verleihen noch vergaben, welche ingleichen 
alle Aufläufe oder Zwietracht zwischen ihnen gütlich scheiden sollten.“ 
Nach erlangter Mündigkeit gab auch Wilhelm, der jüngste Bruder, 
seine Einwilligung, während der dritte, Ludwig, sich dem geistlichen 
Stande widmete. Er erlangte mit Hilfe der Brüder, allerdings erst im 
Jahre 1358, das Bistum Halberstadt, obgleich er schon 1357 von Inno- 
cenz VI. bestätigt worden war; aber sein Vorgänger auf dem Stuhle, 
der seit 1324 wider den Willen der Kurie das Bistum innegehabt hatte, 
mußte erst mit Tod abgehen, ehe Ludwig ihm folgen konnte. — 1362 
wurde Friedrich die Vormundschaft nochmals auf unbestimmte Zeit 
von den Brüdern zugesprochen. Doch verwandte er die Herangewachsenen 
von nun an in selbständigeren Stellungen. So hatte bis Oktober 1362 
Balthasar die Herrschaft Koburg verwaltet und erhielt von da an eine 
Anzahl Städte und Burgen im Vogtlande, wo er sich Verdienste um 
die Aufrechterhaltung des Landfriedens erwarb. Gleichermaßen zeichnete 
sich Markgraf Wilhelm in Meißen aus, wo er 1365 Leisnig nach voran- 
gegangener Belagerung vorübergehend für sein Haus gewann. — Jeden- 
falls probierte man in diesen und den folgenden Jahren aus, auf welche 
Art sich's wohl am besten regiere, wenn man nun einmal zu dritt zu 
solchem Lose bestimmt sei. 1368 ließ man eine gemeinsame Regierung 
aller drei an die Stelle der bisherigen des Erstgeborenen treten, 1371 
wurde das Gelöbnis von 1356 wieder hervorgesucht, natürlich mit den 
notwendig gewordenen Abänderungen und vor allem zunächst nur auf 
sechs Jahre. Dann entstand Ende 1377 ein neues Abkommen auf 
nur ein Jahr, das schon ernstlicher auf eine wirkliche Trennung hin- 
arbeitete. 
Auf jeden Fall hat der gute Wille, ein geeintes Regiment zu 
führen, auch die gewöhnlichen guten Folgen gehabt. Der geeinte 
Sturmhoefel. GVeschichte der sächsischen Lande. 37
	        
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