Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

48. 
Sache, betreffend eine am 17. Mai v. J. auf der Leidringen Viehweide en dem 
Hirten Jauch und in der Snliegenden Mühle von acht Tübunger Purschen in 
Oenossenschaft durch schwere Real-Injurien, Hauefriedenebruch) boshafte Ei- 
genthums- Beschädigung und grobe Gewaltthätigkeiten verübte Privat= Nache 
crrannt, daß, neben solidarischet Berbindlichkeit uum Ersatz. der dem Jauch ver- 
ursachten Kurkollen Gnd der fönk angerichteten Schadens 
a. Zohann Georg Sauter, von Tübingen, zu einer sechsmenatlichen) 
b. %% Koch, von Frommern, Oberamts Balingen) zu einer fünfmonat, 
1i enn v 
c. Johann Georg Sangle, von da, zu elner fuͤnfmonatsichen, 
d. Leonhard Seemann, von Täübingenv. zu einer viermona#blichen Vestongt= 
Arbertsstrofe 
unter Aussetzung des Erken###sses über die Kosten der Untersuchung werurtheilt 
seyn sollen. 
1 
Am Jo. Juki ists 
i. Jabob Moier) von Alrde##f, Obenamth# Hercenberg w#en großen) im reche- 
lichen Siane dricten) durch Eindurch mAualisscirren und duech chärliche Wider- 
setzlichkert gegen den ihn verfolgenden Damnisteaten erschwerten D#stahls, 
neben der WVerbindlichkeit Ju Eestatctung seiner Arrest, Azungs= und sämrlicher 
Untersuchungs-Kosten und zum Sesatz des verursecheen Schadens zu füns- 
monatlicher Zuchthaosstrafe and nachheriger wenigstens ach cmpnatlicher 
Einschliehbung in ein Zwangs= Arbeitshaus verurtheblt wo#den. 
Erkenntnisse in Revisions-Fällen. 
Am 55. Julii ist: 
Junn Johann Georg Leipste, von Betzingen, Oßeramts Reutelingen) wegen vor- 
sblicher Mißhandlung seines Vaters und wegen der durch solche, so wie durch 
desses Verwahrlosung nach derselben herbeigeführten verschuldeten Tödtung des- 
lelben) sodann wegen mehrerer in Genessenschaft verübten) zwar kleinen und 
ersten, aber ausgezeichneten Diebstähle, mit Einrechnung einer verwirkten 
esches, Vergedenetrafe neben Verurtheilung in seine fämtlichen Verhaft- 
efemions: und Hôtel der Untersuchungs-Kosten, auch zum Erlas des verursachten 
und noch nicht vergüceren Schadens? (so weit er in Genossenschaft handelte 
uuter solidarischer Berbendlicheeit,) mit einer achtshrigen Zuchrhauestrafe be- 
egt worden.
	        
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